Abmahnung erhalten – was nun?

Die Abmahnindustrie ist nicht mehr so stark ausgeprägt, wie vor ein paar Jahren. Der Gesetzgeber hat zudem die Beträge reduziert, die eingefordert werden können. Dennoch kommt es häufig genug vor, dass Mandanten Abmahnungen erhalten und Hilfe benötigen.
Meist überrascht und von der kurzen 7-tägigen Frist, die auf den Schreiben angegeben ist, überfordert, wird die Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben, damit das Problem gelöst ist. Die kurze Frist soll Druck aufbauen und zum Unterschreiben anstiften. Doch hier liegt das Problem. Ein Anwalt wird auf Grund des Zeitdrucks nicht konsultiert.

Doch kann der Anwalt ohne Probleme die Frist verlängern, so dass auch ein Beratungstermin noch nach dem Zeitraum möglich ist und alles in Ruhe besprochen werden kann. Lediglich die Kontaktaufnahme und Vollmachtserteilung muss rechtzeitig geschehen.
Die Unterlassungserklärungen der bekannten Abmahnkanzleien sind meist derart formuliert, dass sie ein Schuldanerkenntnis darstellen. Die Unterschrift hat daher zur Folge, dass der Abgemahnte die Vorwürfe (z.B. einen Film veröffentlicht zu haben) als wahr akzeptiert und weitere Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Eine Zurücknahme ist nicht möglich. Es wird dann ein Schaden ermittelt, der weitaus höher sein kann, als der ursprünglich genannte Betrag. Auf jeden Fall muss aber der genannte Betrag gezahlt werden. Außerdem ist auch meistens keine Erledigung der Angelegenheit bzgl. weiterer Forderungen enthalten. Es können daher noch weitere Beträge zu zahlen sein.

 

Mein Rat:

1. Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben.
2. Vorwürfe mit dem Rechtsanwalt besprechen, um zu klären, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft und aus rechtlichen Gründen entkräftet werden kann.
3. Modifizierte Unterlassungserklärung erstellen lassen. Dies geschieht am Besten durch den Rechtsanwalt, da es im Internet häufig schlechte und fehlerbehaftete modifizierte Unterlassugserklärungen gibt und so ein Risiko besteht doch zahlen zu müssen, weil nicht alle Aspekte berücksichtigt wurden.

Durch die modifizierte Unterlassungserklärung wird dem Abgemahnten untersagt, das in der Erklärung genannte Verhalten zu wiederholen. Dadurch wird allerdings ein kostspieliger Gerichtsprozess verhindert werden können.
Es wird ein Vergleichsbetrag ausgehandelt, d.h. eine Einigung auf eine geringere Summe, so dass die meist geforderten Beträge zwischen 800 und 1200 €, im Gegensatz zu der Situation, in der die Unterlassungserklärung direkt unterschrieben wird, nicht in voller Höhe gezahlt werden müssen.
Damit hat der Abgemahnte dann auch endgültig die Sache überstanden. Gerne berate ich dazu. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, jeder Einzelfall ist anders zu bewerten und muss daher separat begutachtet werden.
In der Praxis begegnete mir auch folgende Konstellaion des Öfteren: der Abgemahnte gab, ohne einen Anwalt zu konsultieren, eine von ihm modifizierte Erklärung ab und zahlte auf die Forderung gar nichts. Er dachte die Sache ist erledigt. Kurz vor Verjährung der Angelegenheit, drei Jahre später und bereits vergessen, erreichte ihn aber ein Mahnbescheid, der die Gesamtforderung sowie Anwaltskosten der Gegenseite umfasste. Tatsächlich war zwar die Wiederholungsgefahr gebannt, aber der Schadensersatzanspruch bestand weiterhin und konnte eingeklagt werden. Die Forderung war damit selbstverständlich höher geworden.

Durch umfangreiche Vergleichsverhandlungen konnte ich erreichen, dass die Forderung um mehr als die Hälfte reduziert wurde und das, obwohl ein Prozess unmittelbar vor der Tür stand, der so noch abgewendet werden konnte. Es bleibt also festzuhalten, dass die Methode gar nichts zu zahlen letztlich nicht von Erfolg gekrönt war. Ich hoffe mit diesem Einblick in das Urheberrecht und Abmahnungen Ihr Interesse geweckt zu haben und freue mich über eine Kontaktaufnahme.

#Abmahnung #Forderungsabwehr #Urheberrecht #Filesharing