Gewährleistung und Garantie – “Ist doch eh alles das Gleiche!”

Falsch! Oft werden Begriffe durcheinander gewürfelt. Doch was genau sind denn dann die Unterschiede? In diesem Beitrag werde ich sie erklären.

Gewährleistung

Die Gewährleistung oder das Gewährleistungsrecht wird dem Käufer bei einem Kaufvertrag gesetzlich eingeräumt, § 437 BGB. Denn bei einem Mangel kann der Käufer von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen und Nacherfüllung verlangen. Er kann eine Reparatur (Nachbesserung) oder eine neue Sache (Neulieferung) verlangen, § 439 BGB.

> Praxistipp: Bei einer Nacherfüllungsaufforderung immer eine angemessene Frist von zwei Wochen mit konkreter Bezeichnung des Datums setzen. <

Nun muss allerdings der Käufer beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Dies führt zu extremen Schwierigkeiten, da der Nachweis oft nicht gelingen wird.

Hier gibt es eine praktische Erleichterung. Die Beweislast wird für die ersten sechs Monate umgekehrt, wenn es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt.

Nun keine Angst vor diesem Wort. Ein Verbrauchsgüterkauf hat schon jeder zahlreiche Male in seinem Leben abgeschlossen. Er liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher, kurz gesagt, eine Privatperson, nach § 13 BGB und ein Unternehmer nach § 14 BGB miteinander Verträge schließen, z.B. beim TV- oder PC-Kauf im Elektronikgeschäft usw.

Es wird nun gesetzlich nach § 476 BGB vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten dem Verkäufer gegenüber angezeigt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sein sollte.

> Praxistipp: Ist die Kaufsache mangelhaft gilt: lassen Sie die Sache nicht liegen, so dass die sechs Monate verstreichen. Reagieren Sie sofort! <

Die Verjärungsfrist für die Gewährleistungsrechte beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache, § 437 I Nr. 3 BGB. Grundsätzlich ist eine Veränderung dieser Verjährungszeit vertraglich möglich. Allerdings gilt das zum Schutz des Bürgers dann nicht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Übrigens: Werden gebrauchte Sachen verkauft, ist die Verkürzung der Verjährung bei einem Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr zulässig, weniger ist allerdings rechtlich nicht tragbar.

Garantie

Und was ist nun die Garantie?

Viele Händler geben eine Qualitätsgarantie auf bestimmte Teile oder auf die gesamte Sache, manchmal gar auch länger als zwei Jahre. Diese ist eine zusätzliche von der Gewährleistung unabhängige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer und berechtigt zu einem Ersatz im vereinbarten Ausmaß.

Wird also z.B. die “Vier-Jahres-Garantie” abgeschlossen, die entsprechende Kosten nach sich zieht, so ist der Verkäufer für den entsprechenden Zeitraum verpflichtet sich an den geschlossenen “Garantie-Vertrag” zu halten.

Oft gibt es auch Geräte, auf denen die Verpackung “3 Jahre Garantie” anpreist. Auch hier besteht eine solche, meist gegenüber dem Hersteller, im Umfang wie angegeben, ohne dass ein extra Vertrag abgeschlossen werden müsste.

> Praxistipp: Bewahren Sie die Rechnung sicher und lichtgeschützt – evtl. digitale Kopie anfertigen – auf und notieren Sie sich, dass drei Jahre Garantie gegeben werden. Tragen Sie den Kauftag in ein eventuell beiliegendes “Garantieheft” ein. Oft wird die Verpackung schnell entsorgt, aber das Garantieheft, welches sich oft in der Anleitung befindet, kann man leicht aufbewahren. So haben Sie trotzdem den Überblick. Das Heft ist für Ansprüche aber nicht entscheidend, es bietet jedoch einen einfachen Nachweis für die angebotene Garantie und erleichtert so die Durchsetzung Ihrer Rechte. <

Fazit

Gewährleistungsrechte sind ein gesetzlich eingerichteter Schutz des Käufers, ein “Garantievertrag” ist ein unabhängiger Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer für Zusatzsicherungen und Zusatzleistungen. Gesetzliche Ansprüche auf den Abschluss oder die Verfügbarkeit eines solchen bestehen nicht. Wird allerdings gegen den abgeschlossenen Vertrag verstoßen, so kann man sehr wohl rechtlich dagegen vorgehen.

Sprechen Sie mich bei zivilrechtlichen Problemen, z.B. im Kaufrecht gerne unverbindlich an. Wenn Ihnen der Beitrag gefallen hat, freue ich mich über ein “Like” auf meiner Facebook Seite.

#Kaufrecht #Sachmängelgewährleistung #Gewährleistungsrecht#Beweislastumkehr #Verbrauchsgüterkauf #Garantie