Dashcams in Autos zulässig?

OLG lässt Dashcam als Beweismittel zu

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 17.07.2017, Az. 10 U 41/17) entschieden, dass in Einzelfällen Aufnahmen von Autokameras, die in Windschutzscheiben angebracht werden, sog. Dashcams, in Zivilprozessen als Beweismittel herangezogen werden können.

Die Ausgangssituation war ein Verkehrsunfall, den der klagende Fahrer mit einer in seinem Auto im Dauerbetrieb laufenden Kamera aufgezeichnet hatte. Er fuhr mit seinem Fahrzeug an einer Reihe von geparkten Autos an seiner Straßenrandseite vorbei und hatte dazu auch auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Die im Gerichtsverfahren beklagte Fahrerin kollidierte mit ihm, da sie ihm zu diesem Zeitpunkt entgegen kam.

Die ebenfalls beklagte Haftpflichtversicherung der Frau regulierte außergerichtlich die entstandenen Reparaturkosten und sonstigen Schadensposten allerding nur teilweise. Daraufhin verlangte der Mann vor dem Landgericht (LG) Rottweil Ersatz der offenen Kosten.

LG: Unzulässig, wegen Verstoßes gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Strittig war der Unfallhergang, insbesondere mit welchen Geschwindigkeiten beide Parteien in die Engstelle eingefahren waren und die Kollision erfolgte. Auch der Zeitpunkt, ab welchem das jeweils entgegenkommende Fahrzeug erkennbar gewesen war oder ob der Kläger zwischen den geparkten Fahrzeugen hätte einscheren können, waren höchst umstritten.

Die Beweise lagen im Rahmen des Videos vor, welches die Dashcam aufgezeichnet hatte. Unter Zuhilfenahme des Videos könnte ein Sachverständiger u.a. die jeweiligen Geschwindigkeiten der Autos berechnen. Dazu müsste dieses Video allerdings als Beweis zugelassen werden und kein Verbot, das Beweismittel heranzuziehen, bestehen.

Das LG ließ die Aufnahmen als Beweismittel jedoch nicht zu und wies die Klage ab. Es bezifferte das Mitverschulden des klagenden Farhers mit 75 Prozent und der beklagten Fahrerin mit 25 Prozent, weshalb die Ansprüche durch die bisher gezahlten Beträge seitens der Versicherung bereits mehr als erfüllt gewesen seien (Urt. v. 30.01.2017, Az. 1 O 104/16).

Zur Begründung, warum die Aufnahmen der Kamera nicht berücksichtigt wurden, führte das LG aus, dass die anlasslose Aufzeichnung der Windschutzkamera einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsbeteiligten darstelle (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Daher ist das Video nicht als Beweismittel im Zivilprozess zuzulassen. Die Speicherkarte der permanent aufzeichnenden Kamera werde zwar laufend neu beschrieben, so dass es zur Löschung älterer Aufnahmen komme. Diese könnten jedoch heruntergeladen werden und seien dann (z.B. in einem Cloud-Dienst) gespeichert.

Exkurs: Datenschutz

Die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Verkehrsraum kann einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen. Dem Verwender einer Dashcam drohen je nach Umständen des Einzelfalls aufsichtsbehördliche Anordnungen gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, wie z. B. Untersagungsverfügungen, Zwangsgelder und Bußgeld. Davor wird regelmäßig eine behördliche Anhörung durchgeführt. Verwender von sogenannten On-Board-Kameras sollten bei ihren Systemen also insbesondere darauf achten, dass diese sich nur bei entsprechenden Verkehrsanlässen einschalten, Aufnahmen in kurzen Abständen gelöscht oder überschrieben werden und die Nutzung grundsätzlich allein im eigenen Schutzinteresse erfolgt. Selbstverständlich ist zu beachten, dass die eigenen Dashcam-Aufnahmen als Beweise natürlich auch den Verwender selbst belasten könnten.

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG für behördliche Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen ist nicht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG (Filmen im familiären Bereich) ausgeschlossen, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeit geschieht. Die Aufzeichnung des öffentlichenStraßenraumes ist nicht mehr ausschließlich privat, so dass das Datenschutzgesetz Anwendung findet (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 1 B 171/16). -Exkurs Ende-

OLG: Im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar

Das OLG Stuttgart widersprach jedoch der Ansicht des urteilenden Landgerichts und zog die Aufnahmen als Beweismittel heran. Dabei betonte der Senat aber, dass eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall notwendig sei. Die Mitschnitte des Klägers seien daher nur aufgrund einer Interessenabwägung “im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar”.

Weitere Gründe wurden noch nicht veröffentlicht, so dass hier ggf. eine Analyse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss, welche Kriterien für den konkreten Einzelfall ausschlaggebend sind.

Das OLG urteilte damit übrigens ähnlich wie in seiner Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Straf- und Bußgeldsachen, in welcher es ebenfalls auf eine Interessenabwägung im Einzelfall abgestellt hatte.

Der Fall an sich endete mit einem Vergleich, weil der Senat das Mitverschulden anders hatte bewerten wollen und den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, den diese angenommen hatten. Danach hat die Unfallverursacherin zwei Drittel der Schadenssumme, der klagende Fahrer nur noch ein Drittel zu zahlen.

Zukunftsausblick

Der Senat des OLG ist hier von einer Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen ausgegangen. Er hat jedoch gleichzeitig berücksichtigt, dass dies bei einer Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) anders gesehen werden könne. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik, so dass das vorliegende Urteil lediglich das “höchste” in der Kette der Instanzenzüge darstellt, das letzte Wort aber hier noch nicht gesprochen sein muss.

Konsequenzen daraus ziehe ich wie folgt:

  1. Kommt es zu einem Unfall und eine Dashcam ist vorhanden, muss im Einzelfall überprüft werden, ob es zulässig ist die Dashcam-Aufzeichnung zu verwerten.
  2. Früher oder später wird der BGH sich dazu äußern können bzw. müssen, da nicht jeder mit einer Einigung den Prozess beenden wird, sondern durchaus auch eine Grundsatzentscheidung gewollt sein wird.
  3. Gibt es keine Dashcam, so gibt es auch keine Beweise. Resultat: es gibt noch nicht einmal eine Einzelfallentscheidung. Wäre es dann also nicht sinnvoll eine Dashcam zu verwenden, auch mit der Gefahr, dass in einem konkreten Fall die Verwertung abgelehnt wird? Natürlich müssten die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
  4. Auf lange Sicht wird, meiner Einschätzung nach, die Dashcam Einzug in die Autos halten, allerspätestens wenn das selbstfahrende Auto kommt, wird wahrscheinlich eine Aufzeichnung, zumindest temporär, erfolgen. Wie dies mit den datenschutz- und informationsrechtlichen Bedenken zu vereinbaren sein wird, wird sich zeigen und umfassende juristische Diskussionen hervorrufen.