Scheidungsanwalt in Frankfurt und Umgebung

Als Scheidungsanwalt muss man sich auf unterschiedliche Menschen und deren Lebenssituationen einstellen können. Es gibt stets unterschiedlichen Beratungsbedarf, der mit der persönlichen Lebenslage verknüpft ist. Dies werde ich als Ihr Scheidungsanwalt bestmöglich berücksichtigen.

Ihr Anwalt für Scheidung

Als Ihr Anwalt für die Scheidung ist es meine Pflicht, aber vor allem auch mein Wunsch, Sie bestmöglich außergerichtlich zu beraten und im Anschluss gerichtlich zu vertreten. Sie können sich darauf verlassen, dass ich als Anwalt für Ihre Scheidung mögliche Vorgehensweisen berücksichtige, mit Ihnen bespreche, sowie Ansprüche oder den Verzicht auf Ansprüche thematisieren werde, um den richtigen Weg zu finden die Scheidung für Sie erfolgreich durchzuführen.

Ehescheidung

Die Ehescheidung ist in den §§ 1564 bis 1568 BGB geregelt und kann durchgeführt werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft gem. § 1353 BGB nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.

Dazu gibt es zwei Vermutungen, die das Gericht gem. § 1566 BGB nutzen kann, um die Zerrüttung der Ehe und damit deren Scheitern, festzustellen.

Unwiderlegbare Vermutung 1: Liegt ein Getrenntleben von mehr als einem Jahr vor, so wird Zerrüttung vermutet, sofern beide Parteien übereinstimmend erklären, dass sie geschieden werden wollen oder wenn eine Partei erklärt, dass keine Bereitschaft zur Versöhnung vorliegt.

Unwiderlegbare Vermutung 2: Nach drei Jahren Getrenntleben wird die Zerrüttung und damit das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Auf den Willen des anderen Ehegatten kommt es hierbei dann nicht mehr an.

Trifft eine der unwiderlegbaren Vermutungen zu kann die Ehescheidung zügig und kostengünstig durchgeführt werden.

Einvernehmliche Scheidung

Was bedeutet einvernehmlich? Eine einvernehmliche Scheidung ist es dann, wenn sich beide Parteien einig sind, dass die Scheidung durchgeführt werden soll und zum Zeitpunkt des Gerichtstermins (nicht des Antrags) mindestens ein Jahr getrennt leben.

Meist bestehen in diesem Zusammenhang keine weiteren Streitpunkte, wie z.B. über das Sorgerecht für Kinder oder den Hausrat. Zusätzlich wird oft in dieser Konstellation auch ein Ausschluss von Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich gewünscht.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es nicht notwendig zwei Anwälte zu beauftragen. Es ist lediglich erforderlich, dass ich für Sie als beauftragende Partei den Scheidungsantrag stelle. Die andere Partei kann persönlich im Gerichtstermin die Zustimmung zur Scheidung erklären, so dass hier kein weiterer Rechtsbeistand nötig ist. Dies senkt insgesamt die Kosten für ein Scheidungsverfahren deutlich.

Ablauf der Scheidung

Bitte beachten Sie vorab, dass nur eine Partei meine Mandantschaft sein kann. Es findet keine Beratung von beiden Ehegatten statt, da dies eine Interessenkollision darstellt.

Die meisten MandantInnen beauftragen mich für eine Beratung, wenn die Trennung schon durchgeführt wurde und der Scheidungsantrag gestellt werden soll.

Der Antrag kann, insb. mit Blick auf Verfahrenszeiten vor deutschen Gerichten, schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Nur der Gerichtstermin muss so fallen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Der Scheidungstermin für eine einvernehmliche Scheidung selbst ist recht schnell erledigt und dauert in der Regel nur 10 bis 15 Minuten.

Für den Fall, dass die Scheidung besonders schnell Rechtskraft erlangen soll, kommt ein Rechtsmittelverzicht in Betracht. Ich berate Sie gerne hierzu.

Ablauf einer Scheidung mit Kindern

Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung mit Kindern unterscheidet sich grundsätzlich nicht von einer einvernehmlichen Scheidung ohne Kinder. Es müssen nur kleinere Aspekte beachtet werden, für die Sie mich haben. Unterschieden werden muss zwischen erwachsenen und noch minderjährigen Kindern. Gleichzeitig müssen diese, im einvernehmlichen Scheidungsfall, nicht vor Gericht erscheinen. Alle weiteren Thematiken bzgl. einer Scheidung mit Kindern werden vorab besprochen.

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Mein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in Frankfurt. Sie erhalten darüber hinaus aber von mir auch Beratung und persönliche Betreuung in den hier genannten Städten. Sollte ein Gerichtstermin im Bundesgebiet anstehen, kann ich auf Grund meines großen Netzwerks dafür sorgen, dass Sie in jeder Stadt einen von mir ausgewählten kompetente/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für den Gerichtstermin zur Seite gestellt bekommen.



Häufig gestellte Fragen

Welche Scheidungskosten fallen an?

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren richten sich nach dem sog. Verfahrenswert. Der Verfahrenswert wird ermittelt, indem die Gehälter beider Parteien erst addiert und dann mit drei multipliziert werden.

Damit sind die Scheidungskosten vorher gut bezifferbar. Diese voraussichtlichen Kosten teile ich Ihnen in der Beratung mit.

Am Ende bleibt aber das Fazit: eine Scheidung kostet immer Geld. Wenn Sie sich für den Weg der einvernehmlichen Scheidung entscheiden, aber deutlich weniger, da Sie sich einen Anwalt sparen.

Wie findet der Versorgungsausgleich bei der Scheidung statt?

Dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung geht eine Abfrage durch das Gericht voraus, die beantwortet werden muss. Daraufhin werden Abfragen bei der Deutschen Rentenversicherung, sowie sonstigen Versorgungsträgern, auch Versicherungen, bei denen Anwartschaften bestehen, durchgeführt. Im Anschluss wird durch gerichtlichen Beschluss eine Verschiebung der Rentenpunkte auf die Partei vorgenommen, die jeweils weniger Rentenpunkte erhält.

Wie kann ich den Versorgungsausgleich jetzt noch ausschließen?

Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann sowohl durch notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorab, als auch noch im Gerichtstermin selbst erklärt werden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor Gericht setzt voraus, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Dazu bedarf es aber nicht einer vollständigen Beauftragung eines/einer weiteren Anwalts/Anwältin, sondern es genügt eine Terminsvertretung für den Gerichtstermin selbst (sog. „Fluranwalt“).

Was ist der Zugewinnausgleich?

Zugewinnausgleich bedeutet, dass nach der Scheidung das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen wird. Der/die Ehepartnerin, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, als der andere, muss Vermögensunterschiede entsprechend zur Hälfte ausgleichen. Dies erfolgt in der Regel durch Geldzahlung.

Wie kann ich den Zugewinnausgleich jetzt noch ausschließen?

Besteht kein Ehevertrag, in welchem ohnehin festgelegt ist, dass Gütertrennung besteht, ist ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich ebenso durch notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, sowie im Gerichtstermin selbst durch einen Vergleichsschluss möglich. Beide Parteien erklären so, dass sie wechselseitig sämtliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich ausschließen. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs vor Gericht setzt voraus, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Dazu bedarf es aber nicht einer vollständigen Beauftragung eines/einer weiteren Anwalts/Anwältin, sondern es genügt eine Terminsvertretung für den Gerichtstermin selbst (sog. „Fluranwalt“).

Was ist ein Fluranwalt und stehen Sie zur Verfügung?

Die Bezeichnung Fluranwalt kommt historisch daher, dass diese auf dem „Gerichtsflur“ angesprochen wurden, weil sie z. B. auf eigene Termine gewartet hatten, um „kurz“ auf der anderen Seite einen Antrag zu stellen. Heutzutage findet die Beauftragung in der Regel jedoch vorab mit Vorlauf statt, so dass auch die Akte durchgelesen werden kann.

Auch ich stehe Ihnen als Terminvertreter zur Verfügung, sollte Hilfe benötigt werden, um Verzicht auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder Rechtsmittel zu erklären.


Rechtsanwalt Rath bearbeitet Ihre Scheidung

Langjährige Erfahrug und Expertise zeichnet Rechtsanwalt Rath aus, der schon zahlreiche Verkehrsunfälle bearbeitet und zu einem positiven Abschluss gebracht hat. Diese Erfahrung machen wir uns zu Nutze, um bei den Verhandlungen das bestmöglichste Ergebnis für Sie zu erzielen.