Sommerzeit ist Reisezeit. Der Markt ist riesig und es kommt häufig zu Verspätungen und Flugausfällen. Oft ist jedoch die Flugverspätung nach dem Urlaub vergessen oder es ist nicht bekannt, dass erhebliche Entschädigungszahlungen gefordert werden können. Eine Flugverspätung muss nicht einfach hingenommen werden.
Pflichten der Airline
Zunächst hat die Airline eine Betreuungs- und Informationspflicht. Diese gilt bereits bei Verspätungen ab 2 Stunden und beinhaltet Mahlzeiten und Erfrischungen, bzw. Gutscheine, die zum Kauf dergleichen verwendet werden können.
Ab einer Dauer von 3 Stunden, also längeren Verspätungen, können Beträge zwischen 250 und 600 € pro Fluggast zurück gefordert werden. Die Höhe des exakten Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Entfernung und ob der Flug in einem Nicht-EU-Staat landet.
Wichtig ist dabei, dass die EU-Richtlinie, die dem Entschädigungsanspruch zu Grunde liegt, nur gilt, sofern der Flug in einem EU-Mitgliedsland gestartet ist oder sofern der Abflug in einem EU-Mitgliedsland stattfand und die Fluggesellschaft einen Sitz in Europa hat.
Gerne recherchiere ich für Sie unverbindlich, ob die Fluggesellschaft einen innereuropäischen Sitz hat und teile Ihnen die Höhe der Entschädigungssumme bei Nennung der Flugstrecke mit. Kontaktieren Sie mich über mein Kontaktformular und nennen Sie das Stichwort “Flugverspätung”.
Für die Berechnung der Verspätung ist die Ankunftszeit entscheidend. Hier muss dabei nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf den Zeitpunkt des Aufsetzens der Maschine, sog. touch down oder des Erreichens der Parkposition, sog. on block, abgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt des Öffnens der Tür.
Wichtig ist, dass umgehend nach der Reise ein Rechtsanwalt kontaktiert wird, der über die Anzeigepflichten bei der Fluggesellschaft und die damit verbundene Fristen aufklärt, insb. wenn noch andere Reisemängel im Raum stehen, um eventuell laufende – bei Reisemängeln recht kurze Fristen – zu wahren.
Es gilt bei Flugverspätungen die dreijährige Regelverjährung, d.h. die Ansprüche müssen innerhalb dieses Zeitraums verjährungshemmend eingeklagt werden. Wenn Sie also eine Flugverspätung in den Jahren 2014-2017 hatten, dann ist es noch nicht zu spät.
Außergewöhnliche Umstände
Handelt es sich übrigens um einen Streik, so sind die Aussichten eine Entschädigung zu erhalten leider schlecht, da es sich nach der Rechtsprechung um einen außergewöhnlichen, für die Airline unvermeidbaren Umstand handelt. Sind jedoch technische Defekte die Ursache, so kann die Airline sich hier nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückziehen. Dies versuchen jedoch die meisten Airlines, um Ihre Zahlungspflicht zu verhindern.
Wichtig: zur besseren Absicherung hinsichtlich der Beweissituation in einem Prozess sollten Sie sich die Verspätung vor Ort bestätigen lassen. Da es auf die Ankufts- und nicht auf die Abflugverspätung ankommt ist dies zwar noch nicht ausreichend, aber ein Indiz. Außerdem ist es hilfreich Kontaktdaten von einigen Mitreisenden zu notieren, damit diese als Zeugen genannt werden können. Die Zeit der Landung und den Zeitpunkt, in dem die Tür geöffnet wurde, sollte bewusst gemerkt oder notiert werden.
So sind Sie auf der sicheren Seite. Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich hier mit dem Stichwort “Flugverspätung”.