Der Wandel in der Rechtsprechung wird auch nach Urteil des Kammergerichts Berlin weiter fortgesetzt. Das Landgericht München hat die Klage auf Grund wettbewerbsrechtlicher Verstöße (sog. Schleichwerbung) des Verbandes Sozialen Wettbewerbs gegen die Instagrammerin Cathy Hummels am 29.04.19 abgewiesen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung dieses Themenkomplexes steht allerdings noch aus.
In dem hier benannten Urteil wurde über folgenden Sachverhalt geurteilt: Cathy Hummels hatte auf Ihrer Instagram-Seite Internet-Links zu Herstellern gesetzt, ohne diesen Beitrag als Reklame oder Werbung zu kennzeichnen. Dagegen wehrte sie sich mit dem Argument, dass sie für die abgemahnten Beiträge kein Geld erhalten habe und damit, dass sie echte Werbung hingegen stets mit dem Hinweis “Bezahlte Partnerschaft” kennzeichne.
Hummels hat auf Instagram bereits ca. 485.000 Follower. Die Kammer des Landgerichts sah damit die Instagram-Seite als eine solche an, die nicht nur rein privaten Interessen dient. Eine solch immense Anzahl an Interessenten an Ihrem Profil entstehe nicht nur durch die Ansammlung von Freunden. “Dies schaffe kein Mensch”, so das Gericht. Sie gilt daher als Influencerin, so dass auch bestimmte rechtliche Verpflichtungen mit diesem Status einhergehen. Dazu gehört auch Werbung als solche zu kennzeichnen.
Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass Influencer gleich behandelt werden müssen wie Modezeitschriften, in denen Vorstellungen von Kleidungsstücken und sonstigen Accesoires unter Nennung der Kaufadresse schon seit Jahren üblich ist.
Auch muss berücksichtigt werden, dass bei Anbringung des Hinweises Werbung oder Anzeige ansonsten den Influencern unterstellt werden würde, dass diese für das Posting bezahlt würden, obwohl dies gar nicht so ist. Ein Widerspruch ergäbe sich auch in Bezug zur negativen Meinungsfreiheit, wenn eine Person Äußerungen als Werbung kennzeichnen müsse, obwohl hier die eigene Meinung wiedergegeben werde. Eine konsequente Begründung des Urteils.
Bei Influencern lässt sich nur nicht immer leicht auseinander halten, ob ein vermeintlich privater Account nur privat genutzt wird oder werbliche und damit finanzielle Zwecke verfolgt werden. Oft soll die Aufmerksamkeit junger Menschen auf die Werbung gelenkt werden. Es ist auch nur schwer zu erkennen, ob es sich um einen werblichen oder nicht werblichen Beitrag handelt, da die Aufmachung sich oft nicht unterscheidet. Auch ist dem Instagram-User oft nicht klar, ob der Beitrag aus Produkten besteht, die vom Influencer selbst käuflich erworben wurden oder ihm geschenkt wurden. Es wird dann oft nicht klar, ob die Meinung wirklich unabhängig mitgeteilt wurde, ob eine positive Meinung zum Produkt daher rührt, dass das Produkt kostenlos zur Bewertung angeboten wurde oder ob gar Geld für die Bewertung gezahlt wurde.
Daher sind manche Influencer bereits dazu übergegangen jeden Beitrag als Werbung zu benennen oder die Kennzeichnung “Dauerwerbesendung” anzubringen. Letztlich wird eine Abmahnung dadurch vermieden, die Funktion des Hinweises geht allerdings verloren oder wird zumindest verwässert. Hier wäre also die Nachbesserung durch klare Gesetze sinnvoll. Ob es eine solche Anpassung geben wird ist derzeit noch nicht bekannt.