Kostenlose und unverbindliche Kontaktaufnahme
Zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wir werden Sie dann in einem telefonischen Gespräch oder in einer E-Mail über die speziell in Ihrem Fall anfallenden Kosten informieren, wenn Sie uns die Lage geschildert haben. Damit haben Sie absolute Transparenz über die Kosten. Oft werden wir, je nach Umfang der Sache, auch eine kostenlose Ersteinschätzung der Rechtslage abgeben können.
Berechnung der Rechtsanwaltgebühren
Grundsätzlich ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit festen Gebührensätzen anzuwenden.
Für eine sogenannte Erstberatung können bis zu 190,00 € zzgl. 19% USt., d.h. 226,10 € gegenüber Privatpersonen berechnet werden. In Ihrem Einzelfall werden wir Ihnen nach der Einschätzung des Umfangs und der Schwierigkeit mitteilen, welche Höhe die Kosten betragen, dabei kann nach unten, nicht aber nach oben, abgewichen werden. Wird das Verfahren weiter verfolgt und kommt es zu einer außergerichtlichen Kommunikation mit der Gegenseite, wird die Erstberatungsgebühr vollständig auf eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsanwaltsgebühr angerechnet. Durch die Erstberatung ist also eine Prüfung der Erfolgsaussichten möglich, ohne gleich die außergerichtliche oder gerichtliche Gebühr zu verursachen.
Sollte außergerichtliche Korrespondenz oder eine gerichtliche Vertretung erforderlich sein, so richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem sog. Streitwert, so dass verbindliche Gebührensätze nach dem RVG berechnet werden, über die wir Sie informieren werden, sobald auf Grund Ihrer Erläuterungen der Streitwert berechnet werden kann.
Honorarvereinbarungen
In vielen Beratungssituationen, insb. wenn sich ein Streitwert nicht einfach feststellen lässt, sind Honorarvereinbarungen sinvoller. Diese werden vorher mit Ihnen transparent kommuniziert und beruhen auf einem festgelegten Stundensatz oder einer Pauschalvereinbarung mit Deckelung des Höchstbetrages.
Beratungsschein/Berechtigungsschein für Beratungshilfe
Ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe wird vom Amtsgericht bei Nachweis der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit des Antragstellers ausgestellt und ermöglicht dem Inhaber eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, obwohl der Inhaber sich diese sonst nicht leisten könnte. Diese Beratung kostet den Inhaber des Berechtigungsscheines lediglich einen Eigenanteil von 15,00 €, ein weiterer Betrag wird von der Staatskasse übernommen. Wichtig: Sie müssen den Beratungsschein bereits beantragt haben und hier vorlegen. Eine Beantragung von hier kann leider nicht durchgeführt werden.