Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing

Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, sog. Filesharing, erhalten? Beantworten Sie diese Schreiben nicht überstürzt, sondern lassen Sie sie von uns überprüfen.

Rechtsanwalt Rath, Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Rechtsanwalt Rath hat schon zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geprüft, bearbeitet und erfolgreich zu einer finalen Lösung geführt.

All die genannten Kanzleien oder Firmen verbindet, dass sie wegen Fileharing abmahnen oder Abmahnungen im Rahmen der Inkasso-Eintreibung weiterverfolgen.

Die einen gehen dabei seriöser vor, die anderen auch recht unseriös, indem hohe Kosten angedroht werden und dramatische Folgen in Aussicht gestellt werden. Dennoch: die Vorwürfe sollten überprüft und die rechtlichen Konsequenzen sachlich analysiert werden. Gerne helfe ich Ihnen dabei.

Lassen Sie Ihre Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (meist Kinofilme) von uns prüfen.
Lassen Sie Ihre Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen überprüfen.

Hauptsächlich werden Urheberrechte an Werken, wie Filmen und Serien, aber auch pornografischer Inhalte oder Musik geltend gemacht und Schadensersatzanspüche für die Missachtung dieser Rechte erhoben. Einige der aktuell abgemahnten Werke finden Sie über meinen Beitrag auf der Seite “Aktuelles

Die Abmahnung sollte zunächst auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen, Beratung und Vertretung zur Seite.



Rechtsfolgen einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

§ 97 UrhG sieht vor: “Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.”

Das bedeutet, dass die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden kann. Die der Abmahnung beigefügten vorformulierten Erklärungen gleichen oft einem Schuldeingeständnis. Die Gefahr der Abgabe einer für Sie negativen Erklärung bestünde dann darin, dass weitere Forderungen im Anschluss geltend gemacht werden würden, die noch gar nicht bekannt sind.

Daher ist darauf zu achten, dass diese Gefahr durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die wir für Sie erstellen, gebannt wird. Außerdem sollte ein kostspieliges Gerichtsverfahren vermieden werden.

Vermeiden Sie ein teures Gerichtsverfahren auf Grund einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Vermeiden Sie ein teures Gerichtsverfahren auf Grund einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Die eigenen Kosten einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei berät Sie zum Pauschalpreis, es entstehen daher keine versteckten Kosten. Wir rechnen die Abmahnungsfälle nicht nach dem, für den Laien intransparenten, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Daher entstehen am Ende der Angelegenheit, falls es zu einer Einigung kommt, keine erneuten Gebühren.

Entweder Sie haben auf Grund Ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € leisten und uns den Beratungsschein im Original zusenden.

Oder Sie zahlen selbst: dann haben Sie die Möglichkeit für 320,00 € (inkl. 19% USt.) die vollständige außergerichtliche Klärung der Angelegenheit, inkl. Einigungsbemührungen, zu erhalten.

In einer Statistik bezogen auf die gesamte Tätigkeit in Abmahnungsfällen hat es sich stets für die Mandantschaft finanziell gelohnt uns zu beauftragen. Zwar können nicht in jedem Fall die Forderungen vollständig abgewiesen werden, da die Vorwürfe auch teilweise einfach stimmen und rechtlich die Möglichkeiten dann eingeschränkt sind, doch waren die Ersparnisse stets deutlich zu erkennen, so dass unserer Arbeit trotz Anwaltskosten zu deutlichen Reduzierungen der Beträge und damit insgesamt zu Einsparungen führte.

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin!


Aktuell abgemahnte Werke

Abmahnungen sind trotz der vielseitigen Änderungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung noch immer häufig vorhanden und teilweise auch gerechtfertigt.

Folgende aktuelle Werke werden u.a. abgemahnt:

Filme

abgemahnt von der Kanzlei Waldorf Frommer / Frommer Legal:

  • Constantin Film Verleih GmbH
  • LEONINE Distribution GmbH
  • LEONINE Licensing AG
  • Sony Music Entertainment
  • Studiocanal GmbH
  • Twentieth Century Fox
  • Universum Film
  • Warner Bros. Entertainment Inc.

betroffen sind daher – ohne Vollständigkeit der Aufzählung – folgende Werke:

  • After We Fell [After Love]
  • Ben Is Back
  • Conjuring 3: Im Bann des Teufels [The Conjuring: The Devil Made Me Do It]
  • Deathstroke: Knights & Dragons
  • Dune
  • Dune 2
  • Hunter Killer
  • It (alle Teile)
  • John Wick (alle Teile)
  • Kong: Skull Island
  • Matrix Resurrections
  • Maze Runner (alle Teile)
  • Mile 22
  • Moonfall
  • Rampage [Rampage – Big meets Bigger]
  • Ready Player One
  • Reminiscence: Die Erinnerung stirbt nie
  • The Contractor (Violence of Action)
  • The Greatest Showman
  • The Hobbit: The Desolation of Smaug [Der Hobbit: Smaugs Einöde]
  • Wonder [Wunder]
  • You Were Never Really Here [A Beautiful Day]

Serien

  • Blindspot
  • Gotham
  • Modern Family
  • The Originals
  • This is Us
  • Young Sheldon

Musik

abgemahnt von der Kanzlei Daniel Sebastian:

  • Angemi feat. Rebel – Wishing Loud (z.B. auf Bass Generation 2017)
  • Dash Berlin feat. Roxanne Emery – Shelter (z.B. auf Vocal Trance Collection Vol. 6)
  • Drift – auf Pacific Rim
  • Deep House Collection vol. 152
  • J Balvin & Willy William – Mi Gente

PC-Spiele

abgemahnt von der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte:

  • Disciples: Liberation
  • Port Royale 4
  • Tropico 6

abgemahnt von der Kanzlei RKA Rechtsanwälte:

  • Call of Juarez – Gunslinger
  • Dying Light: The Following
  • Metro Exodus
  • Metro Exodus EE
  • Payday 3

Diese Liste wird regelmäßig erweitert (Stand: August 2024).

WLAN Verschlüsselung WPA2 wurde geknackt

Aktuell wird überall davon berichtet, dass die WPA2-Verschlüsselung von Forschern einer belgischen Universität geknackt wurde. Das bedeutet, dass jedes WLAN-fähige Gerät von der Lücke betroffen ist, nicht nur WLAN-Router, sondern auch Computer und Smartphones. Es wird gleichzeitig aber auch von verschiedenen Internetseiten nicht empfohlen auf die WEP-Verschlüsselung zu wechseln, da WPA2 dennoch als wahrscheinlich sicherster Standard gilt.

 

Tipps:

#1 Updates einspielen

Windows 7, gepatched mit allen aktuellen Updates, soll Berichten zufolge bereits wieder sicher sein, Routerupdates stehen allerdings noch aus. Apple und Android sind noch nicht geupdatet, aber sicherlich wird ein Update bald angeboten werden. Es sollte unbedingt, sobald vorhanden, ein Update durchgeführt werden.

#2 HTTPS einsetzen

Eine geknackte WPA2-Verschlüsselung hebt zwar die WLAN-Verschlüsselung aus. Dies ist aber nicht die einzige Verschlüsselung. Internetseiten können verschlüsselte Kommunikation anbieten. Dies erkennt man an der “HTTPS”-Bezeichnung. Diese sollte bevorzugt verwendet und eingesetzt werden.

#3 VPN einsetzen

Der Einsatz einer VPN-Verbindung könnte ebenso helfen, insbesondere wenn man an einem fremden Hotspot sitzt. Damit wird ein verschlüsselter Tunnel geöffnet, so dass ein an sich unsicheres Netzwerk sicher genutzt werden kann. Hier gibt es verschiedene Anbieter.

 

Veränderung der rechtlichen Situation bei Abmahnungen

Ob Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung in sog. Filesharing-Fällen zu erwarten sind, bleibt abzuwarten. Hier könnte schließlich nun damit argumentiert werden, dass trotz bestmöglicher Sicherung, ein Zugriff durch einen Hacking-Angriff stattgefunden hat. Beweisbar bleibt dies allerdings wohl nicht, so dass es als Vortrag alleine nicht genügen wird, um der Haftung nur auf Grund dieses Argumentes, zu entgehen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Schreiben Sie mich unverbindlich an, damit ich Sie weiter beraten kann und wir eine Vorgehensweise individuell auf Ihren Fall ausarbeiten, wie Sie der Zahlung entgehen können. Zahlen Sie auf keinen Fall den geforderten Betrag. Unterschreiben Sie nicht die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung beiliegt.

Abmahnung erhalten – was nun?

Die Abmahnindustrie ist nicht mehr so stark ausgeprägt, wie vor ein paar Jahren. Der Gesetzgeber hat zudem die Beträge reduziert, die eingefordert werden können. Dennoch kommt es häufig genug vor, dass Mandanten Abmahnungen erhalten und Hilfe benötigen.
Meist überrascht und von der kurzen 7-tägigen Frist, die auf den Schreiben angegeben ist, überfordert, wird die Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben, damit das Problem gelöst ist. Die kurze Frist soll Druck aufbauen und zum Unterschreiben anstiften. Doch hier liegt das Problem. Ein Anwalt wird auf Grund des Zeitdrucks nicht konsultiert.

Doch kann der Anwalt ohne Probleme die Frist verlängern, so dass auch ein Beratungstermin noch nach dem Zeitraum möglich ist und alles in Ruhe besprochen werden kann. Lediglich die Kontaktaufnahme und Vollmachtserteilung muss rechtzeitig geschehen.
Die Unterlassungserklärungen der bekannten Abmahnkanzleien sind meist derart formuliert, dass sie ein Schuldanerkenntnis darstellen. Die Unterschrift hat daher zur Folge, dass der Abgemahnte die Vorwürfe (z.B. einen Film veröffentlicht zu haben) als wahr akzeptiert und weitere Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Eine Zurücknahme ist nicht möglich. Es wird dann ein Schaden ermittelt, der weitaus höher sein kann, als der ursprünglich genannte Betrag. Auf jeden Fall muss aber der genannte Betrag gezahlt werden. Außerdem ist auch meistens keine Erledigung der Angelegenheit bzgl. weiterer Forderungen enthalten. Es können daher noch weitere Beträge zu zahlen sein.

Mein Rat:

1. Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben.
2. Vorwürfe mit dem Rechtsanwalt besprechen, um zu klären, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft und aus rechtlichen Gründen entkräftet werden kann.
3. Modifizierte Unterlassungserklärung erstellen lassen. Dies geschieht am Besten durch den Rechtsanwalt, da es im Internet häufig schlechte und fehlerbehaftete modifizierte Unterlassugserklärungen gibt und so ein Risiko besteht doch zahlen zu müssen, weil nicht alle Aspekte berücksichtigt wurden.

Durch die modifizierte Unterlassungserklärung wird dem Abgemahnten untersagt, das in der Erklärung genannte Verhalten zu wiederholen. Dadurch wird allerdings ein kostspieliger Gerichtsprozess verhindert werden können.
Es wird ein Vergleichsbetrag ausgehandelt, d.h. eine Einigung auf eine geringere Summe, so dass die meist geforderten Beträge zwischen 800 und 1200 €, im Gegensatz zu der Situation, in der die Unterlassungserklärung direkt unterschrieben wird, nicht in voller Höhe gezahlt werden müssen.
Damit hat der Abgemahnte dann auch endgültig die Sache überstanden. Gerne berate ich dazu. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, jeder Einzelfall ist anders zu bewerten und muss daher separat begutachtet werden.
In der Praxis begegnete mir auch folgende Konstellaion des Öfteren: der Abgemahnte gab, ohne einen Anwalt zu konsultieren, eine von ihm modifizierte Erklärung ab und zahlte auf die Forderung gar nichts. Er dachte die Sache ist erledigt. Kurz vor Verjährung der Angelegenheit, drei Jahre später und bereits vergessen, erreichte ihn aber ein Mahnbescheid, der die Gesamtforderung sowie Anwaltskosten der Gegenseite umfasste. Tatsächlich war zwar die Wiederholungsgefahr gebannt, aber der Schadensersatzanspruch bestand weiterhin und konnte eingeklagt werden. Die Forderung war damit selbstverständlich höher geworden.

Durch umfangreiche Vergleichsverhandlungen konnte ich erreichen, dass die Forderung um mehr als die Hälfte reduziert wurde und das, obwohl ein Prozess unmittelbar vor der Tür stand, der so noch abgewendet werden konnte. Es bleibt also festzuhalten, dass die Methode gar nichts zu zahlen letztlich nicht von Erfolg gekrönt war. Ich hoffe mit diesem Einblick in das Urheberrecht und Abmahnungen Ihr Interesse geweckt zu haben und freue mich über eine Kontaktaufnahme.

#Abmahnung #Forderungsabwehr #Urheberrecht #Filesharing