Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing

All die genannten Kanzleien oder Firmen verbindet, dass sie wegen Fileharing abmahnen oder Abmahnungen im Rahmen der Inkasso-Eintreibung weiterverfolgen.

Die einen gehen dabei seriöser vor, die anderen auch recht unseriös, indem hohe Kosten angedroht werden und dramatische Folgen in Aussicht gestellt werden. Dennoch: die Vorwürfe sollten überprüft und die rechtlichen Konsequenzen sachlich analysiert werden. Gerne helfe ich Ihnen dabei.

Hauptsächlich werden Urheberrechte an Werken, wie Filmen und Serien, aber auch pornografischer Inhalte oder Musik geltend gemacht und Schadensersatzanspüche für die Missachtung dieser Rechte erhoben. Einige der aktuell abgemahnten Werke finden Sie über meinen Beitrag auf der Seite “Aktuelles“.

Die Abmahnung sollte zunächst fachmännisch auf Rechtmäßigkeit überprüft und eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden, die nicht einem Schuldeingeständnis gleicht, wie meist die vorformulierten Erklärungen. Die Gefahr bestünde dann, dass weitere Forderungen im Anschluss geltend gemacht werden würden.

Außerdem muss ein kostspieliges Gerichtsverfahren verhindert werden. Gerne stehe ich Ihnen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, zur Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Kosten

Die Kanzlei berät Sie zum Pauschalpreis, es entstehen daher keine versteckten Kosten. Wir rechnen die Abmahnungsfälle nicht nach dem, für den Laien intransparenten, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Daher entstehen am Ende der Angelegenheit, falls es zu einer Einigung kommt, keine erneuten Gebühren.

Entweder Sie haben auf Grund Ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € leisten und uns den Beratungsschein im Original zusenden.

Oder Sie zahlen selbst: dann haben Sie die Möglichkeit für 320,00 € (inkl. 19% USt.) die vollständige außergerichtliche Klärung der Angelegenheit, inkl. Einigungsbemührungen, zu erhalten.

In einer Statistik bezogen auf die gesamte Tätigkeit in Abmahnungsfällen hat es sich stets für die Mandantschaft finanziell gelohnt uns zu beauftragen. Zwar können nicht in jedem Fall die Forderungen vollständig abgewiesen werden, da die Vorwürfe auch teilweise einfach stimmen und rechtlich die Möglichkeiten dann eingeschränkt sind, doch waren die Ersparnisse stets deutlich zu erkennen, so dass unserer Arbeit trotz Anwaltskosten zu deutlichen Reduzierungen der Beträge und damit insgesamt zu Einsparungen führte.

Instagram-Rechtsprechung: Der Fall Cathy Hummels

Der Wandel in der Rechtsprechung wird auch nach Urteil des Kammergerichts Berlin weiter fortgesetzt. Das Landgericht München hat die Klage auf Grund wettbewerbsrechtlicher Verstöße (sog. Schleichwerbung) des Verbandes Sozialen Wettbewerbs gegen die Instagrammerin Cathy Hummels am 29.04.19 abgewiesen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung dieses Themenkomplexes steht allerdings noch aus.

In dem hier benannten Urteil wurde über folgenden Sachverhalt geurteilt: Cathy Hummels hatte auf Ihrer Instagram-Seite Internet-Links zu Herstellern gesetzt, ohne diesen Beitrag als Reklame oder Werbung zu kennzeichnen. Dagegen wehrte sie sich mit dem Argument, dass sie für die abgemahnten Beiträge kein Geld erhalten habe und damit, dass sie echte Werbung hingegen stets mit dem Hinweis “Bezahlte Partnerschaft” kennzeichne.

Hummels hat auf Instagram bereits ca. 485.000 Follower. Die Kammer des Landgerichts sah damit die Instagram-Seite als eine solche an, die nicht nur rein privaten Interessen dient. Eine solch immense Anzahl an Interessenten an Ihrem Profil entstehe nicht nur durch die Ansammlung von Freunden. “Dies schaffe kein Mensch”, so das Gericht. Sie gilt daher als Influencerin, so dass auch bestimmte rechtliche Verpflichtungen mit diesem Status einhergehen. Dazu gehört auch Werbung als solche zu kennzeichnen.

Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass Influencer gleich behandelt werden müssen wie Modezeitschriften, in denen Vorstellungen von Kleidungsstücken und sonstigen Accesoires unter Nennung der Kaufadresse schon seit Jahren üblich ist.

Auch muss berücksichtigt werden, dass bei Anbringung des Hinweises Werbung oder Anzeige ansonsten den Influencern unterstellt werden würde, dass diese für das Posting bezahlt würden, obwohl dies gar nicht so ist. Ein Widerspruch ergäbe sich auch in Bezug zur negativen Meinungsfreiheit, wenn eine Person Äußerungen als Werbung kennzeichnen müsse, obwohl hier die eigene Meinung wiedergegeben werde. Eine konsequente Begründung des Urteils.

Bei Influencern lässt sich nur nicht immer leicht auseinander halten, ob ein vermeintlich privater Account nur privat genutzt wird oder werbliche und damit finanzielle Zwecke verfolgt werden. Oft soll die Aufmerksamkeit junger Menschen auf die Werbung gelenkt werden. Es ist auch nur schwer zu erkennen, ob es sich um einen werblichen oder nicht werblichen Beitrag handelt, da die Aufmachung sich oft nicht unterscheidet. Auch ist dem Instagram-User oft nicht klar, ob der Beitrag aus Produkten besteht, die vom Influencer selbst käuflich erworben wurden oder ihm geschenkt wurden. Es wird dann oft nicht klar, ob die Meinung wirklich unabhängig mitgeteilt wurde, ob eine positive Meinung zum Produkt daher rührt, dass das Produkt kostenlos zur Bewertung angeboten wurde oder ob gar Geld für die Bewertung gezahlt wurde.

Daher sind manche Influencer bereits dazu übergegangen jeden Beitrag als Werbung zu benennen oder die Kennzeichnung “Dauerwerbesendung” anzubringen. Letztlich wird eine Abmahnung dadurch vermieden, die Funktion des Hinweises geht allerdings verloren oder wird zumindest verwässert. Hier wäre also die Nachbesserung durch klare Gesetze sinnvoll. Ob es eine solche Anpassung geben wird ist derzeit noch nicht bekannt.

Abmahnung erhalten – was nun?

Die Abmahnindustrie ist nicht mehr so stark ausgeprägt, wie vor ein paar Jahren. Der Gesetzgeber hat zudem die Beträge reduziert, die eingefordert werden können. Dennoch kommt es häufig genug vor, dass Mandanten Abmahnungen erhalten und Hilfe benötigen.
Meist überrascht und von der kurzen 7-tägigen Frist, die auf den Schreiben angegeben ist, überfordert, wird die Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben, damit das Problem gelöst ist. Die kurze Frist soll Druck aufbauen und zum Unterschreiben anstiften. Doch hier liegt das Problem. Ein Anwalt wird auf Grund des Zeitdrucks nicht konsultiert.

Doch kann der Anwalt ohne Probleme die Frist verlängern, so dass auch ein Beratungstermin noch nach dem Zeitraum möglich ist und alles in Ruhe besprochen werden kann. Lediglich die Kontaktaufnahme und Vollmachtserteilung muss rechtzeitig geschehen.
Die Unterlassungserklärungen der bekannten Abmahnkanzleien sind meist derart formuliert, dass sie ein Schuldanerkenntnis darstellen. Die Unterschrift hat daher zur Folge, dass der Abgemahnte die Vorwürfe (z.B. einen Film veröffentlicht zu haben) als wahr akzeptiert und weitere Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Eine Zurücknahme ist nicht möglich. Es wird dann ein Schaden ermittelt, der weitaus höher sein kann, als der ursprünglich genannte Betrag. Auf jeden Fall muss aber der genannte Betrag gezahlt werden. Außerdem ist auch meistens keine Erledigung der Angelegenheit bzgl. weiterer Forderungen enthalten. Es können daher noch weitere Beträge zu zahlen sein.

Mein Rat:

1. Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben.
2. Vorwürfe mit dem Rechtsanwalt besprechen, um zu klären, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft und aus rechtlichen Gründen entkräftet werden kann.
3. Modifizierte Unterlassungserklärung erstellen lassen. Dies geschieht am Besten durch den Rechtsanwalt, da es im Internet häufig schlechte und fehlerbehaftete modifizierte Unterlassugserklärungen gibt und so ein Risiko besteht doch zahlen zu müssen, weil nicht alle Aspekte berücksichtigt wurden.

Durch die modifizierte Unterlassungserklärung wird dem Abgemahnten untersagt, das in der Erklärung genannte Verhalten zu wiederholen. Dadurch wird allerdings ein kostspieliger Gerichtsprozess verhindert werden können.
Es wird ein Vergleichsbetrag ausgehandelt, d.h. eine Einigung auf eine geringere Summe, so dass die meist geforderten Beträge zwischen 800 und 1200 €, im Gegensatz zu der Situation, in der die Unterlassungserklärung direkt unterschrieben wird, nicht in voller Höhe gezahlt werden müssen.
Damit hat der Abgemahnte dann auch endgültig die Sache überstanden. Gerne berate ich dazu. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, jeder Einzelfall ist anders zu bewerten und muss daher separat begutachtet werden.
In der Praxis begegnete mir auch folgende Konstellaion des Öfteren: der Abgemahnte gab, ohne einen Anwalt zu konsultieren, eine von ihm modifizierte Erklärung ab und zahlte auf die Forderung gar nichts. Er dachte die Sache ist erledigt. Kurz vor Verjährung der Angelegenheit, drei Jahre später und bereits vergessen, erreichte ihn aber ein Mahnbescheid, der die Gesamtforderung sowie Anwaltskosten der Gegenseite umfasste. Tatsächlich war zwar die Wiederholungsgefahr gebannt, aber der Schadensersatzanspruch bestand weiterhin und konnte eingeklagt werden. Die Forderung war damit selbstverständlich höher geworden.

Durch umfangreiche Vergleichsverhandlungen konnte ich erreichen, dass die Forderung um mehr als die Hälfte reduziert wurde und das, obwohl ein Prozess unmittelbar vor der Tür stand, der so noch abgewendet werden konnte. Es bleibt also festzuhalten, dass die Methode gar nichts zu zahlen letztlich nicht von Erfolg gekrönt war. Ich hoffe mit diesem Einblick in das Urheberrecht und Abmahnungen Ihr Interesse geweckt zu haben und freue mich über eine Kontaktaufnahme.

#Abmahnung #Forderungsabwehr #Urheberrecht #Filesharing