Aktuell abgemahnte Werke

Abmahnungen sind trotz der vielseitigen Änderungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung noch immer häufig vorhanden und teilweise auch gerechtfertigt.

Folgende aktuelle Werke werden u.a. abgemahnt:

Filme

abgemahnt von der Kanzlei Waldorf Frommer / Frommer Legal:

  • Constantin Film Verleih GmbH
  • LEONINE Distribution GmbH
  • LEONINE Licensing AG
  • Sony Music Entertainment
  • Studiocanal GmbH
  • Twentieth Century Fox
  • Universum Film
  • Warner Bros. Entertainment Inc.

betroffen sind daher – ohne Vollständigkeit der Aufzählung – folgende Werke:

  • After We Fell [After Love]
  • Ben Is Back
  • Conjuring 3: Im Bann des Teufels [The Conjuring: The Devil Made Me Do It]
  • Deathstroke: Knights & Dragons
  • Dune
  • Dune 2
  • Hunter Killer
  • It (alle Teile)
  • John Wick (alle Teile)
  • Kong: Skull Island
  • Matrix Resurrections
  • Maze Runner (alle Teile)
  • Mile 22
  • Moonfall
  • Rampage [Rampage – Big meets Bigger]
  • Ready Player One
  • Reminiscence: Die Erinnerung stirbt nie
  • The Contractor (Violence of Action)
  • The Greatest Showman
  • The Hobbit: The Desolation of Smaug [Der Hobbit: Smaugs Einöde]
  • Wonder [Wunder]
  • You Were Never Really Here [A Beautiful Day]

Serien

  • Blindspot
  • Gotham
  • Modern Family
  • The Originals
  • This is Us
  • Young Sheldon

Musik

abgemahnt von der Kanzlei Daniel Sebastian:

  • Angemi feat. Rebel – Wishing Loud (z.B. auf Bass Generation 2017)
  • Dash Berlin feat. Roxanne Emery – Shelter (z.B. auf Vocal Trance Collection Vol. 6)
  • Drift – auf Pacific Rim
  • Deep House Collection vol. 152
  • J Balvin & Willy William – Mi Gente

PC-Spiele

abgemahnt von der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte:

  • Disciples: Liberation
  • Port Royale 4
  • Tropico 6

abgemahnt von der Kanzlei RKA Rechtsanwälte:

  • Call of Juarez – Gunslinger
  • Dying Light: The Following
  • Metro Exodus
  • Metro Exodus EE
  • Payday 3

Diese Liste wird regelmäßig erweitert (Stand: April 2024).

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing

All die genannten Kanzleien oder Firmen verbindet, dass sie wegen Fileharing abmahnen oder Abmahnungen im Rahmen der Inkasso-Eintreibung weiterverfolgen.

Die einen gehen dabei seriöser vor, die anderen auch recht unseriös, indem hohe Kosten angedroht werden und dramatische Folgen in Aussicht gestellt werden. Dennoch: die Vorwürfe sollten überprüft und die rechtlichen Konsequenzen sachlich analysiert werden. Gerne helfe ich Ihnen dabei.

Hauptsächlich werden Urheberrechte an Werken, wie Filmen und Serien, aber auch pornografischer Inhalte oder Musik geltend gemacht und Schadensersatzanspüche für die Missachtung dieser Rechte erhoben. Einige der aktuell abgemahnten Werke finden Sie über meinen Beitrag auf der Seite “Aktuelles“.

Die Abmahnung sollte zunächst fachmännisch auf Rechtmäßigkeit überprüft und eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden, die nicht einem Schuldeingeständnis gleicht, wie meist die vorformulierten Erklärungen. Die Gefahr bestünde dann, dass weitere Forderungen im Anschluss geltend gemacht werden würden.

Außerdem muss ein kostspieliges Gerichtsverfahren verhindert werden. Gerne stehe ich Ihnen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, zur Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Kosten

Die Kanzlei berät Sie zum Fixkostenpreis, es entstehen daher keine versteckten Kosten. Wir rechnen die Abmahnungsfälle nicht nach dem, für den Laien intransparenten, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Daher entstehen am Ende der Angelegenheit, falls es zu einer Einigung kommt, keine erneuten Gebühren.

Entweder Sie haben auf Grund Ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € leisten und uns den Beratungsschein im Original zusenden.

Oder Sie zahlen selbst: dann haben Sie die Möglichkeit für 320,00 € (inkl. 19% USt.) die vollständige außergerichtliche Klärung der Angelegenheit, inkl. Einigungsbemührungen, zu erhalten.

In einer Statistik bezogen auf die gesamte Tätigkeit in Abmahnungsfällen hat es sich stets für die Mandantschaft finanziell gelohnt uns zu beauftragen. Zwar können nicht in jedem Fall die Forderungen vollständig abgewiesen werden, da die Vorwürfe auch teilweise einfach stimmen und rechtlich die Möglichkeiten dann eingeschränkt sind, doch waren die Ersparnisse stets deutlich zu erkennen, so dass unserer Arbeit trotz Anwaltskosten zu deutlichen Reduzierungen der Beträge und damit insgesamt zu Einsparungen führte.

Auszeichnung als Top-Dienstleister 2022

Es erreichte mich die Nachricht von ProvenExpert, dass ich für meine Tätigkeit in diesem Jahr die Auszeichnung als TOP-Dienstleister 2022 erhalten habe. Dies bedeutet, dass auf Bewertungsportalen innerhalb eines Jahres mindestens 50 Bewertungen mit der Note “sehr gut/5 Sterne” abgegeben wurden.

Dies erfüllt mich mit Stolz und Freude, da sich all die Arbeit und Mühe, die ich in die Bearbeitung der verschiedensten Angelgenheiten stecke, besonders gelohnt hat. Und zwar nicht nur wegen des erhaltenen Siegels, das einen Platz auf meiner Internetseite erhalten hat, sondern vielmehr wegen der dahinter stehenden Rückmeldungen durch Sie, meiner Mandantinnen und Mandanten, dass die abgeschlossenen Fälle zur vollsten Zufriedenheit gelöst und bearbeitet wurden. Ich bedanke mich bei meinen Mandatinnen und Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen und freue mich sehr über die weitere Zusammenarbeit und Weiterempfehlungen.

Ihr Rechtsanwalt
Tobias Rath

Zertifikat TOP-Dienstleister 2022

Wir sind trotz Corona-Krise erreichbar!

Kontaktieren Sie uns in der Corona-Krise gerne weiterhin per E-Mail oder telefonisch. Wir melden uns schnellstmöglich zurück. Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen kommen kann.

In der Krise sind wir weiterhin mit den hier einsehbaren Rechtsgebieten für Sie da. Halten Sie Abstand zu Anderen und bleiben Sie gesund!

Instagram-Rechtsprechung: Der Fall Cathy Hummels

Der Wandel in der Rechtsprechung wird auch nach Urteil des Kammergerichts Berlin weiter fortgesetzt. Das Landgericht München hat die Klage auf Grund wettbewerbsrechtlicher Verstöße (sog. Schleichwerbung) des Verbandes Sozialen Wettbewerbs gegen die Instagrammerin Cathy Hummels am 29.04.19 abgewiesen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung dieses Themenkomplexes steht allerdings noch aus.

In dem hier benannten Urteil wurde über folgenden Sachverhalt geurteilt: Cathy Hummels hatte auf Ihrer Instagram-Seite Internet-Links zu Herstellern gesetzt, ohne diesen Beitrag als Reklame oder Werbung zu kennzeichnen. Dagegen wehrte sie sich mit dem Argument, dass sie für die abgemahnten Beiträge kein Geld erhalten habe und damit, dass sie echte Werbung hingegen stets mit dem Hinweis “Bezahlte Partnerschaft” kennzeichne.

Hummels hat auf Instagram bereits ca. 485.000 Follower. Die Kammer des Landgerichts sah damit die Instagram-Seite als eine solche an, die nicht nur rein privaten Interessen dient. Eine solch immense Anzahl an Interessenten an Ihrem Profil entstehe nicht nur durch die Ansammlung von Freunden. “Dies schaffe kein Mensch”, so das Gericht. Sie gilt daher als Influencerin, so dass auch bestimmte rechtliche Verpflichtungen mit diesem Status einhergehen. Dazu gehört auch Werbung als solche zu kennzeichnen.

Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass Influencer gleich behandelt werden müssen wie Modezeitschriften, in denen Vorstellungen von Kleidungsstücken und sonstigen Accesoires unter Nennung der Kaufadresse schon seit Jahren üblich ist.

Auch muss berücksichtigt werden, dass bei Anbringung des Hinweises Werbung oder Anzeige ansonsten den Influencern unterstellt werden würde, dass diese für das Posting bezahlt würden, obwohl dies gar nicht so ist. Ein Widerspruch ergäbe sich auch in Bezug zur negativen Meinungsfreiheit, wenn eine Person Äußerungen als Werbung kennzeichnen müsse, obwohl hier die eigene Meinung wiedergegeben werde. Eine konsequente Begründung des Urteils.

Bei Influencern lässt sich nur nicht immer leicht auseinander halten, ob ein vermeintlich privater Account nur privat genutzt wird oder werbliche und damit finanzielle Zwecke verfolgt werden. Oft soll die Aufmerksamkeit junger Menschen auf die Werbung gelenkt werden. Es ist auch nur schwer zu erkennen, ob es sich um einen werblichen oder nicht werblichen Beitrag handelt, da die Aufmachung sich oft nicht unterscheidet. Auch ist dem Instagram-User oft nicht klar, ob der Beitrag aus Produkten besteht, die vom Influencer selbst käuflich erworben wurden oder ihm geschenkt wurden. Es wird dann oft nicht klar, ob die Meinung wirklich unabhängig mitgeteilt wurde, ob eine positive Meinung zum Produkt daher rührt, dass das Produkt kostenlos zur Bewertung angeboten wurde oder ob gar Geld für die Bewertung gezahlt wurde.

Daher sind manche Influencer bereits dazu übergegangen jeden Beitrag als Werbung zu benennen oder die Kennzeichnung “Dauerwerbesendung” anzubringen. Letztlich wird eine Abmahnung dadurch vermieden, die Funktion des Hinweises geht allerdings verloren oder wird zumindest verwässert. Hier wäre also die Nachbesserung durch klare Gesetze sinnvoll. Ob es eine solche Anpassung geben wird ist derzeit noch nicht bekannt.

Auszeichnung als TOP-Dienstleister 2018 + Erreichbarkeit + Weihnachtsgrüße

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Leserinnen und Leser,

das Jahr neigt sich dem Ende zu.

Pünktlich zum Weihnachtsfest erreichte mich die Nachricht von ProvenExpert, dass ich für meine Tätigkeit in diesem Jahr die Auszeichnung als TOP-Dienstleister 2018 erhalten habe. Dies bedeutet, dass auf Bewertungsportalen in diesem Jahr 50 Bewertungen mit der Note “sehr gut” abgegeben wurden.

Dies erfüllt mich mit Stolz und Freude, da sich all die Arbeit und Mühe, die ich in die Bearbeitung der Angelgenheiten stecke, in diesem Jahr damit besonders gelohnt hat. Und zwar nicht nur wegen des erhaltenen Siegels, das einen Platz auf meiner Internetseite erhalten wird, sondern vielmehr wegen der dahinter stehenden Nachricht, dass die abgeschlossenen Fälle zur Zufriedenheit meiner Mandantinnen und Mandanten gelöst und bearbeitet wurden. Ich bedanke mich bei meinen Mandatinnen und Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen.

 

Noch ein Hinweis bzgl. der Erreichbarkeit über die Feiertage:

Da ich meiner freundlichen Telefondame bis zum 07.01.18 freigegeben habe, kann es bei telefonischen Anfragen zu Verzögerungen in der Beantwortung kommen. Weichen Sie gerne auf eine E-Mail aus.

Zwischen den Jahren bin ich, z.B. am 27.12.17 nachmittags und am 29.12.17 für dringende Notfälle, die nicht bis zum 02.01.18 warten können, per Telefon erreichbar. Gegebenenfalls werde ich die aufgezeigten Nummern dann zurückrufen. Ich bitte nur in Notfällen anzurufen. E-Mails werde ich zeitunabhängig beantworten, insbesondere sollte ein Notfall vorliegen.

 

Es bleibt mir für dieses Jahr nur noch Ihnen allen ein schönes Weihnachtsfest und schöne Feiertage, sowie einen guten Rutsch ins Jahr 2018 zu wünschen. Im nächsten Jahr geht es mit vollem Einsatz für Ihre Angelegenheiten weiter. Ich freue mich darauf.

Ihr Rechtsanwalt

Tobias Rath

Happy birthday – 1 Jahr Rechtsanwalt Rath!

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

die Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rath feiert ihren ersten Geburtstag.

Ich möchte mich bei allen Mandanten bedanken, die mir ihr Vertrauen ausgesprochen haben und sich von mir anwaltlich beraten und vertreten ließen.

Auch allen Unterstützern, die mich weiterempfohlen, online bewertet oder auf facebook geliked haben oder auch einfach durch Komplimente und Zuspruch motiviert haben, sei an dieser Stelle gedankt.

Auf das nächste spannende Jahr! Ich freue mich darauf.

Ihr Rechtsanwalt Tobias Rath

WLAN Verschlüsselung WPA2 wurde geknackt

Aktuell wird überall davon berichtet, dass die WPA2-Verschlüsselung von Forschern einer belgischen Universität geknackt wurde. Das bedeutet, dass jedes WLAN-fähige Gerät von der Lücke betroffen ist, nicht nur WLAN-Router, sondern auch Computer und Smartphones. Es wird gleichzeitig aber auch von verschiedenen Internetseiten nicht empfohlen auf die WEP-Verschlüsselung zu wechseln, da WPA2 dennoch als wahrscheinlich sicherster Standard gilt.

 

Tipps:

#1 Updates einspielen

Windows 7, gepatched mit allen aktuellen Updates, soll Berichten zufolge bereits wieder sicher sein, Routerupdates stehen allerdings noch aus. Apple und Android sind noch nicht geupdatet, aber sicherlich wird ein Update bald angeboten werden. Es sollte unbedingt, sobald vorhanden, ein Update durchgeführt werden.

#2 HTTPS einsetzen

Eine geknackte WPA2-Verschlüsselung hebt zwar die WLAN-Verschlüsselung aus. Dies ist aber nicht die einzige Verschlüsselung. Internetseiten können verschlüsselte Kommunikation anbieten. Dies erkennt man an der “HTTPS”-Bezeichnung. Diese sollte bevorzugt verwendet und eingesetzt werden.

#3 VPN einsetzen

Der Einsatz einer VPN-Verbindung könnte ebenso helfen, insbesondere wenn man an einem fremden Hotspot sitzt. Damit wird ein verschlüsselter Tunnel geöffnet, so dass ein an sich unsicheres Netzwerk sicher genutzt werden kann. Hier gibt es verschiedene Anbieter.

 

Veränderung der rechtlichen Situation bei Abmahnungen

Ob Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung in sog. Filesharing-Fällen zu erwarten sind, bleibt abzuwarten. Hier könnte schließlich nun damit argumentiert werden, dass trotz bestmöglicher Sicherung, ein Zugriff durch einen Hacking-Angriff stattgefunden hat. Beweisbar bleibt dies allerdings wohl nicht, so dass es als Vortrag alleine nicht genügen wird, um der Haftung nur auf Grund dieses Argumentes, zu entgehen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Schreiben Sie mich unverbindlich an, damit ich Sie weiter beraten kann und wir eine Vorgehensweise individuell auf Ihren Fall ausarbeiten, wie Sie der Zahlung entgehen können. Zahlen Sie auf keinen Fall den geforderten Betrag. Unterschreiben Sie nicht die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung beiliegt.

Rechte bei Flugverspätungen

Sommerzeit ist Reisezeit. Der Markt ist riesig und es kommt häufig zu Verspätungen und Flugausfällen. Oft ist jedoch die Flugverspätung nach dem Urlaub vergessen oder es ist nicht bekannt, dass erhebliche Entschädigungszahlungen gefordert werden können. Eine Flugverspätung muss nicht einfach hingenommen werden.

Pflichten der Airline

Zunächst hat die Airline eine Betreuungs- und Informationspflicht. Diese gilt bereits bei Verspätungen ab 2 Stunden und beinhaltet Mahlzeiten und Erfrischungen, bzw. Gutscheine, die zum Kauf dergleichen verwendet werden können.

Ab einer Dauer von 3 Stunden, also längeren Verspätungen, können Beträge zwischen 250 und 600 € pro Fluggast zurück gefordert werden. Die Höhe des exakten Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Entfernung und ob der Flug in einem Nicht-EU-Staat landet.

Wichtig ist dabei, dass die EU-Richtlinie, die dem Entschädigungsanspruch zu Grunde liegt, nur gilt, sofern der Flug in einem EU-Mitgliedsland gestartet ist oder sofern der Abflug in einem EU-Mitgliedsland stattfand und die Fluggesellschaft einen Sitz in Europa hat.

Gerne recherchiere ich für Sie unverbindlich, ob die Fluggesellschaft einen innereuropäischen Sitz hat und teile Ihnen die Höhe der Entschädigungssumme bei Nennung der Flugstrecke mit. Kontaktieren Sie mich über mein Kontaktformular und nennen Sie das Stichwort “Flugverspätung”.

Für die Berechnung der Verspätung ist die Ankunftszeit entscheidend. Hier muss dabei nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf den Zeitpunkt des Aufsetzens der Maschine, sog. touch down oder des Erreichens der Parkposition, sog. on block, abgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt des Öffnens der Tür.

Wichtig ist, dass umgehend nach der Reise ein Rechtsanwalt kontaktiert wird, der über die Anzeigepflichten bei der Fluggesellschaft und die damit verbundene Fristen aufklärt, insb. wenn noch andere Reisemängel im Raum stehen, um eventuell laufende – bei Reisemängeln recht kurze Fristen – zu wahren.

Es gilt bei Flugverspätungen die dreijährige Regelverjährung, d.h. die Ansprüche müssen innerhalb dieses Zeitraums verjährungshemmend eingeklagt werden. Wenn Sie also eine Flugverspätung in den Jahren 2014-2017 hatten, dann ist es noch nicht zu spät.

Außergewöhnliche Umstände

Handelt es sich übrigens um einen Streik, so sind die Aussichten eine Entschädigung zu erhalten leider schlecht, da es sich nach der Rechtsprechung um einen außergewöhnlichen, für die Airline unvermeidbaren Umstand handelt. Sind jedoch technische Defekte die Ursache, so kann die Airline sich hier nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückziehen. Dies versuchen jedoch die meisten Airlines, um Ihre Zahlungspflicht zu verhindern.

Wichtig: zur besseren Absicherung hinsichtlich der Beweissituation in einem Prozess sollten Sie sich die Verspätung vor Ort bestätigen lassen. Da es auf die Ankufts- und nicht auf die Abflugverspätung ankommt ist dies zwar noch nicht ausreichend, aber ein Indiz. Außerdem ist es hilfreich Kontaktdaten von einigen Mitreisenden zu notieren, damit diese als Zeugen genannt werden können. Die Zeit der Landung und den Zeitpunkt, in dem die Tür geöffnet wurde, sollte bewusst gemerkt oder notiert werden.

So sind Sie auf der sicheren Seite. Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich hier mit dem Stichwort “Flugverspätung”.

Dashcams in Autos zulässig?

OLG lässt Dashcam als Beweismittel zu

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 17.07.2017, Az. 10 U 41/17) entschieden, dass in Einzelfällen Aufnahmen von Autokameras, die in Windschutzscheiben angebracht werden, sog. Dashcams, in Zivilprozessen als Beweismittel herangezogen werden können.

Die Ausgangssituation war ein Verkehrsunfall, den der klagende Fahrer mit einer in seinem Auto im Dauerbetrieb laufenden Kamera aufgezeichnet hatte. Er fuhr mit seinem Fahrzeug an einer Reihe von geparkten Autos an seiner Straßenrandseite vorbei und hatte dazu auch auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Die im Gerichtsverfahren beklagte Fahrerin kollidierte mit ihm, da sie ihm zu diesem Zeitpunkt entgegen kam.

Die ebenfalls beklagte Haftpflichtversicherung der Frau regulierte außergerichtlich die entstandenen Reparaturkosten und sonstigen Schadensposten allerding nur teilweise. Daraufhin verlangte der Mann vor dem Landgericht (LG) Rottweil Ersatz der offenen Kosten.

LG: Unzulässig, wegen Verstoßes gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Strittig war der Unfallhergang, insbesondere mit welchen Geschwindigkeiten beide Parteien in die Engstelle eingefahren waren und die Kollision erfolgte. Auch der Zeitpunkt, ab welchem das jeweils entgegenkommende Fahrzeug erkennbar gewesen war oder ob der Kläger zwischen den geparkten Fahrzeugen hätte einscheren können, waren höchst umstritten.

Die Beweise lagen im Rahmen des Videos vor, welches die Dashcam aufgezeichnet hatte. Unter Zuhilfenahme des Videos könnte ein Sachverständiger u.a. die jeweiligen Geschwindigkeiten der Autos berechnen. Dazu müsste dieses Video allerdings als Beweis zugelassen werden und kein Verbot, das Beweismittel heranzuziehen, bestehen.

Das LG ließ die Aufnahmen als Beweismittel jedoch nicht zu und wies die Klage ab. Es bezifferte das Mitverschulden des klagenden Farhers mit 75 Prozent und der beklagten Fahrerin mit 25 Prozent, weshalb die Ansprüche durch die bisher gezahlten Beträge seitens der Versicherung bereits mehr als erfüllt gewesen seien (Urt. v. 30.01.2017, Az. 1 O 104/16).

Zur Begründung, warum die Aufnahmen der Kamera nicht berücksichtigt wurden, führte das LG aus, dass die anlasslose Aufzeichnung der Windschutzkamera einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsbeteiligten darstelle (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Daher ist das Video nicht als Beweismittel im Zivilprozess zuzulassen. Die Speicherkarte der permanent aufzeichnenden Kamera werde zwar laufend neu beschrieben, so dass es zur Löschung älterer Aufnahmen komme. Diese könnten jedoch heruntergeladen werden und seien dann (z.B. in einem Cloud-Dienst) gespeichert.

Exkurs: Datenschutz

Die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Verkehrsraum kann einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen. Dem Verwender einer Dashcam drohen je nach Umständen des Einzelfalls aufsichtsbehördliche Anordnungen gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, wie z. B. Untersagungsverfügungen, Zwangsgelder und Bußgeld. Davor wird regelmäßig eine behördliche Anhörung durchgeführt. Verwender von sogenannten On-Board-Kameras sollten bei ihren Systemen also insbesondere darauf achten, dass diese sich nur bei entsprechenden Verkehrsanlässen einschalten, Aufnahmen in kurzen Abständen gelöscht oder überschrieben werden und die Nutzung grundsätzlich allein im eigenen Schutzinteresse erfolgt. Selbstverständlich ist zu beachten, dass die eigenen Dashcam-Aufnahmen als Beweise natürlich auch den Verwender selbst belasten könnten.

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG für behördliche Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen ist nicht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG (Filmen im familiären Bereich) ausgeschlossen, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeit geschieht. Die Aufzeichnung des öffentlichenStraßenraumes ist nicht mehr ausschließlich privat, so dass das Datenschutzgesetz Anwendung findet (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 1 B 171/16). -Exkurs Ende-

OLG: Im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar

Das OLG Stuttgart widersprach jedoch der Ansicht des urteilenden Landgerichts und zog die Aufnahmen als Beweismittel heran. Dabei betonte der Senat aber, dass eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall notwendig sei. Die Mitschnitte des Klägers seien daher nur aufgrund einer Interessenabwägung “im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar”.

Weitere Gründe wurden noch nicht veröffentlicht, so dass hier ggf. eine Analyse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss, welche Kriterien für den konkreten Einzelfall ausschlaggebend sind.

Das OLG urteilte damit übrigens ähnlich wie in seiner Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Straf- und Bußgeldsachen, in welcher es ebenfalls auf eine Interessenabwägung im Einzelfall abgestellt hatte.

Der Fall an sich endete mit einem Vergleich, weil der Senat das Mitverschulden anders hatte bewerten wollen und den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, den diese angenommen hatten. Danach hat die Unfallverursacherin zwei Drittel der Schadenssumme, der klagende Fahrer nur noch ein Drittel zu zahlen.

Zukunftsausblick

Der Senat des OLG ist hier von einer Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen ausgegangen. Er hat jedoch gleichzeitig berücksichtigt, dass dies bei einer Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) anders gesehen werden könne. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik, so dass das vorliegende Urteil lediglich das “höchste” in der Kette der Instanzenzüge darstellt, das letzte Wort aber hier noch nicht gesprochen sein muss.

Konsequenzen daraus ziehe ich wie folgt:

  1. Kommt es zu einem Unfall und eine Dashcam ist vorhanden, muss im Einzelfall überprüft werden, ob es zulässig ist die Dashcam-Aufzeichnung zu verwerten.
  2. Früher oder später wird der BGH sich dazu äußern können bzw. müssen, da nicht jeder mit einer Einigung den Prozess beenden wird, sondern durchaus auch eine Grundsatzentscheidung gewollt sein wird.
  3. Gibt es keine Dashcam, so gibt es auch keine Beweise. Resultat: es gibt noch nicht einmal eine Einzelfallentscheidung. Wäre es dann also nicht sinnvoll eine Dashcam zu verwenden, auch mit der Gefahr, dass in einem konkreten Fall die Verwertung abgelehnt wird? Natürlich müssten die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
  4. Auf lange Sicht wird, meiner Einschätzung nach, die Dashcam Einzug in die Autos halten, allerspätestens wenn das selbstfahrende Auto kommt, wird wahrscheinlich eine Aufzeichnung, zumindest temporär, erfolgen. Wie dies mit den datenschutz- und informationsrechtlichen Bedenken zu vereinbaren sein wird, wird sich zeigen und umfassende juristische Diskussionen hervorrufen.