Dashcams in Autos zulässig?

OLG lässt Dashcam als Beweismittel zu

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 17.07.2017, Az. 10 U 41/17) entschieden, dass in Einzelfällen Aufnahmen von Autokameras, die in Windschutzscheiben angebracht werden, sog. Dashcams, in Zivilprozessen als Beweismittel herangezogen werden können.

Die Ausgangssituation war ein Verkehrsunfall, den der klagende Fahrer mit einer in seinem Auto im Dauerbetrieb laufenden Kamera aufgezeichnet hatte. Er fuhr mit seinem Fahrzeug an einer Reihe von geparkten Autos an seiner Straßenrandseite vorbei und hatte dazu auch auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Die im Gerichtsverfahren beklagte Fahrerin kollidierte mit ihm, da sie ihm zu diesem Zeitpunkt entgegen kam.

Die ebenfalls beklagte Haftpflichtversicherung der Frau regulierte außergerichtlich die entstandenen Reparaturkosten und sonstigen Schadensposten allerding nur teilweise. Daraufhin verlangte der Mann vor dem Landgericht (LG) Rottweil Ersatz der offenen Kosten.

LG: Unzulässig, wegen Verstoßes gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Strittig war der Unfallhergang, insbesondere mit welchen Geschwindigkeiten beide Parteien in die Engstelle eingefahren waren und die Kollision erfolgte. Auch der Zeitpunkt, ab welchem das jeweils entgegenkommende Fahrzeug erkennbar gewesen war oder ob der Kläger zwischen den geparkten Fahrzeugen hätte einscheren können, waren höchst umstritten.

Die Beweise lagen im Rahmen des Videos vor, welches die Dashcam aufgezeichnet hatte. Unter Zuhilfenahme des Videos könnte ein Sachverständiger u.a. die jeweiligen Geschwindigkeiten der Autos berechnen. Dazu müsste dieses Video allerdings als Beweis zugelassen werden und kein Verbot, das Beweismittel heranzuziehen, bestehen.

Das LG ließ die Aufnahmen als Beweismittel jedoch nicht zu und wies die Klage ab. Es bezifferte das Mitverschulden des klagenden Farhers mit 75 Prozent und der beklagten Fahrerin mit 25 Prozent, weshalb die Ansprüche durch die bisher gezahlten Beträge seitens der Versicherung bereits mehr als erfüllt gewesen seien (Urt. v. 30.01.2017, Az. 1 O 104/16).

Zur Begründung, warum die Aufnahmen der Kamera nicht berücksichtigt wurden, führte das LG aus, dass die anlasslose Aufzeichnung der Windschutzkamera einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsbeteiligten darstelle (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Daher ist das Video nicht als Beweismittel im Zivilprozess zuzulassen. Die Speicherkarte der permanent aufzeichnenden Kamera werde zwar laufend neu beschrieben, so dass es zur Löschung älterer Aufnahmen komme. Diese könnten jedoch heruntergeladen werden und seien dann (z.B. in einem Cloud-Dienst) gespeichert.

Exkurs: Datenschutz

Die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Verkehrsraum kann einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen. Dem Verwender einer Dashcam drohen je nach Umständen des Einzelfalls aufsichtsbehördliche Anordnungen gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, wie z. B. Untersagungsverfügungen, Zwangsgelder und Bußgeld. Davor wird regelmäßig eine behördliche Anhörung durchgeführt. Verwender von sogenannten On-Board-Kameras sollten bei ihren Systemen also insbesondere darauf achten, dass diese sich nur bei entsprechenden Verkehrsanlässen einschalten, Aufnahmen in kurzen Abständen gelöscht oder überschrieben werden und die Nutzung grundsätzlich allein im eigenen Schutzinteresse erfolgt. Selbstverständlich ist zu beachten, dass die eigenen Dashcam-Aufnahmen als Beweise natürlich auch den Verwender selbst belasten könnten.

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG für behördliche Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen ist nicht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG (Filmen im familiären Bereich) ausgeschlossen, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeit geschieht. Die Aufzeichnung des öffentlichenStraßenraumes ist nicht mehr ausschließlich privat, so dass das Datenschutzgesetz Anwendung findet (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 1 B 171/16). -Exkurs Ende-

OLG: Im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar

Das OLG Stuttgart widersprach jedoch der Ansicht des urteilenden Landgerichts und zog die Aufnahmen als Beweismittel heran. Dabei betonte der Senat aber, dass eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall notwendig sei. Die Mitschnitte des Klägers seien daher nur aufgrund einer Interessenabwägung “im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar”.

Weitere Gründe wurden noch nicht veröffentlicht, so dass hier ggf. eine Analyse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss, welche Kriterien für den konkreten Einzelfall ausschlaggebend sind.

Das OLG urteilte damit übrigens ähnlich wie in seiner Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Straf- und Bußgeldsachen, in welcher es ebenfalls auf eine Interessenabwägung im Einzelfall abgestellt hatte.

Der Fall an sich endete mit einem Vergleich, weil der Senat das Mitverschulden anders hatte bewerten wollen und den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, den diese angenommen hatten. Danach hat die Unfallverursacherin zwei Drittel der Schadenssumme, der klagende Fahrer nur noch ein Drittel zu zahlen.

Zukunftsausblick

Der Senat des OLG ist hier von einer Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen ausgegangen. Er hat jedoch gleichzeitig berücksichtigt, dass dies bei einer Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) anders gesehen werden könne. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik, so dass das vorliegende Urteil lediglich das “höchste” in der Kette der Instanzenzüge darstellt, das letzte Wort aber hier noch nicht gesprochen sein muss.

Konsequenzen daraus ziehe ich wie folgt:

  1. Kommt es zu einem Unfall und eine Dashcam ist vorhanden, muss im Einzelfall überprüft werden, ob es zulässig ist die Dashcam-Aufzeichnung zu verwerten.
  2. Früher oder später wird der BGH sich dazu äußern können bzw. müssen, da nicht jeder mit einer Einigung den Prozess beenden wird, sondern durchaus auch eine Grundsatzentscheidung gewollt sein wird.
  3. Gibt es keine Dashcam, so gibt es auch keine Beweise. Resultat: es gibt noch nicht einmal eine Einzelfallentscheidung. Wäre es dann also nicht sinnvoll eine Dashcam zu verwenden, auch mit der Gefahr, dass in einem konkreten Fall die Verwertung abgelehnt wird? Natürlich müssten die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
  4. Auf lange Sicht wird, meiner Einschätzung nach, die Dashcam Einzug in die Autos halten, allerspätestens wenn das selbstfahrende Auto kommt, wird wahrscheinlich eine Aufzeichnung, zumindest temporär, erfolgen. Wie dies mit den datenschutz- und informationsrechtlichen Bedenken zu vereinbaren sein wird, wird sich zeigen und umfassende juristische Diskussionen hervorrufen.

Roaming-Gebühren in der EU abgeschafft

Was ist Roaming?

Mobilfunkbetreiber konnten bislang für die Durchleitung von Telefonaten ihrer Kunden durch fremde Netze eine Gebühr verlangen. Diese Gebühr wird Roaming-Gebühr (dt.: wandern) genannt. Roaming wird immer bei Grenzübertritt relevant. Ein ausländischer Betreiber loggt sich im Zeitpunkt des Grenzübertritts in das Smartphone ein und teilt dies per SMS mit. Fast jeder hat diese SMS schon einmal erhalten.

Werden nun diese Dienste in Anspruch genommen, so fallen zusätzliche Kosten an. Der eigene Mobilfunkbetreiber stellt diese Kosten später dem Kunden in Rechnung. Grundsätzlich galt nun, dass die Kosten für Telefonate und SMS nicht aus Versehen anfallen, da Telefonate bewusst geführt und SMS absichtlich verschickt werden. Doch worauf oft nicht geachtet wurde ist das Datenroaming, welches, je nach Smartphonemodell und Netzanbieter, abgestellt werden musste. Anderenfalls drohte die Weiterbenutzung von Daten, durch z.B. E-Mail-Aktualisierung, Facebooknutzung usw. und die Überraschung einen Monat nach Urlaubsende, wenn der Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. Roaming war lange Zeit eine sehr lukrative Angelegenheit für die Netzbetreiber, so nannte die EU-Kommission einen erzielten Betrag von knapp 5 Milliarden Euro für das Jahr 2009.

Zeitenwandel

Die Gebührendiversität hat sich über die letzten zehn Jahre auf Grund verschiedener EU-Vorschriften in Europa zunächst angeglichen und wurde stets in der Höhe geringer. Bis nun zuletzt die Roaming-Gebühr Mitte Juni 2017 abgeschafft wurde. Was bedeutet das?

Es gilt das Roam-Like-At-Home-Prinzip (RLAH-Prinzip). Damit stehen dem Nutzer auch im EU-Ausland die gewohnten Volumina des Heimattarifs zur Verfügung. Wer ein Freikontingent an Telefonminuten oder SMS hat, kann diese dann im EU-Ausland genauso nutzen wie zu Hause.

“Permanentes Roaming“ soll aber ausgeschlossen sein, da dies einen Missbrauch zum Nachteil des Mobilfunkunternehmens darstellt. Darunter versteht man den Umstand, dass sich Kunden von vorne herein ihre SIM-Karten im günstigeren Ausland kaufen, sie aber dann schließlich stets daheim nutzen. Daher dürfen Anbieter beim Erreichen bestimmter Voluminamengen noch Aufschläge erheben.

Achtung beim Surfen im Internet

Für das Surfen im Internet ist die Sache allerdings anders geregelt. Ausnahmen gibt es bei Tarifen, die unbegrenzte oder umfangreiche Surf-Flatrates enthalten. Es gibt nun für die Nutzer eine Datenvolumen-Grenze und nur bis zu dieser ist das Surfen ohne Roaming-Gebühren möglich. Bei welchen Mega- oder Gigabyte-Grenzen sich die Grenze einpendeln wird, die tatsächlich im Ausland gebührenfrei zur Verfügung stehen wird, wird sich, abhängig und je nach Anbieter variierend, noch zeigen. Es ist daher noch nicht anzunehmen, dass das Nutzungsverhalten im Ausland genauso locker sein wird, wie in Deutschland. Eventuell wird auf den Download großer Dateien zum Wohle des Datenverbrauchs verzichtet werden müssen, damit das Volumen ausreicht. Aber ein großer Schritt ist erfolgt, so dass nun auch im Ausland nicht auf den Kommunikationsweg Internet verzichtet werden muss und gleich vom Strand der Versand von Urlaubsbildern erfolgen und das Posting auf Facebook direkt vom Pool erfolgreich durchgeführt werden kann.

Auf jeden Fall sollten Sie sich erkundigen, wie die Regelungen Ihres Netzbetreibers sind, bei welchem Volumen die Grenze gesetzt wurde und welche Gebühren anfallen, wenn Sie diese Volumengrenze überschreiten, so dass keine unangenehme Überraschung in der nächsten Rechnung entsteht.

Hintergrund der Regelung ist übrigens, dass die Netzbetreiber vor zu hohen Kosten geschützt werden sollen. Nutzer aus anderen Ländern bzw. deren Heimatnetzbetreiber, kommen nämlich nicht für den Unterhalt des Inlandsnetzes auf, so dass eine Maximalnutzung geregelt wurde, um die Netzbetreiber nicht unangemessen zu belasten.

Und außerhalb der EU?

Telefonate außerhalb der EU bleiben weiterhin sehr teuer. Die Verordnung gilt nur im Geltungsbereich der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.

Vor allem für Grenzgänger relevant ist die Information, dass die Schweiz, die Isle of Man, die britischen Kanalinseln und Länder wie San Marino, Andorra und Monaco nicht von der Regelung umfasst sind. Manche Mobilfunkanbieter ordnen diese Gebiete aus Kulanz trotzdem der EU-Länderliste zu, andere aber nicht, so dass hier besondere Vorsicht geboten ist, in welchem Land die Einwahl gerade erfolgt ist.

Tipp: bei längeren Aufenthalten im NICHT-EU-Ausland kann sich der Erwerb einer SIM-Karte vor Ort lohnen. Das gilt vor allem dann, wenn in diesem Land viel telefoniert werden muss. Die Kontaktaufnahme mit der Heimat wird jedoch auch dort wiederum Roaming-Gebühren verursachen, so dass eine Ersparnis dann vielleicht gering sein dürfte. Hier sollte man sich bereits vor Urlaubsantritt nach den Möglichkeiten am Ort erkundigen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie mich über das Kontaktformular erreichen. Nennen Sie das Stichwort Roaming.

 

Aktuelle Abmahnungen durch Waldorf Frommer + Streaming wird illegal

Abmahnungen durch Waldorf Frommer

Waldorf Frommer ist eine Münchener Kanzlei, die sich auf gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere Urheberrechte an Werken, wie Filmen und Serien, spezialisiert hat und hier von verschiedenen Firmen der Filmindustrie beauftragt wird, um die Urheberrechte ihrer Mandanten durchzusetzen.

Dies resultiert in der Versendung von Abmahnungen und der ggf. darauf folgenden prozessualen Durchsetzung.

Zu den wohl bekanntesten Mandanten von Waldorf Frommer gehören nach eigener Auskunft auf der Homepage z.B. die Constantin Film Verleih GmbH, die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, die Universum Film GmbH und die Warner Bros. Entertainment GmbH.

Bei diesen Rechteinhabern besteht daher eine sehr große Gefahr eine Abmahnung zu erhalten, da hier großflächige Überprüfungen stattfinden. Aktuell abgemahnte Titel, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, finden Sie hier.

 

Aktuell besonders verfolgte Titel

Filme:

Independence Day: Wiederkehr

Paddington

Tarzan

John Wick: Kapitel 2

Sicario

Knock, Knock

The Last Witch Hunter

Serien:

American Horror Story

Lucifer

Blindspot

Lethal Weapon

 

Was bedeutet eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Durch eine Abmahnung entsteht für den Rechteinhaber die Möglichkeit Schadensersatz für die Rechtsverletzung zu erlangen.

Die Rechtsverletzung besteht im Vorgang des sog. Filesharings, also dem Bereitstellen und der Ermöglichung eines öffentlichen Zugangs zu entsprechenden Dateien auf Tauschbörsen. Nicht der Download ist das Problem, sondern vielmehr die Zurverfügungstellung der Datei oder Teilen der Datei für andere im Rahmen des Tauschens auf der Tauschbörse.

 

Vorsicht bei popcorntime

Viele Portale sehen mittlerweile optisch aus, als könnte man die Filme und Serien kostenlos anschauen. Dennoch startet nach Klick auf den Film oder die Serie, technisch gesehen, im Hintergrund ein Download und Teile der Datei werden öffentlich zugänglich gemacht. Schon ist die Abmahnung gerechtfertigt.

 

Achtung bei Streaming

Bisher war Streaming in einer Grauzone eingeordnet. Doch hat der Europäische Gerichtshof zu dieser Thematik im Mai 2017 ein wegweisendes Urteil gesprochen (Urt. v. 06.04.2017 (Filmspeler), Az.: C-527/15 – Stichting Brein), wonach Streaming immer dann illegal ist, wenn die Quelle offensichtlich illegal ist. Daher ist nun auch beim Streamen besonders auf die Rechtslage und entsprechende Veränderungen zu achten.

In der Sache ging es eigentlich nur um einen externen Streamingplayer. Überprüft man jedoch die Urteilsgründe, so lässt sich die Entscheidung auch auf den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Die Richter gehen davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Dies birgt ein gewisses Risiko für die Nutzer der Streaming-Plattformen, bei denen in Zukunft sicher die Frage aufgeworfen wird, ob der Nutzer von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Strems Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Davon kann man an sich bereits dann ausgehen, wenn aktuelle, nicht im Handel erhältliche Filme gestreamt werden. Abmahnungen sind also nicht ausgeschlossen.

 

Aber:

Zur Ermittlung der exakten Adresse ist die IP-Adresse erforderlich, Diese liegt nur dem illegalen Streaming-Portal vor. Oft sind diese anonym und speichern auch oft keine IP-Adressen. Eine Garantie ist das aber auch nicht. In der Vergangenheit ist es der Polizei auch schon erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. Hier müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und leichter ermittelt werden können, mit Abmahnungen rechnen.

Die Forderungen selbst dürften aber – anders als bei den Filesharing-Verfahren – überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht, sondern lediglich konsumiert werden.

 

Wer erhält eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Waldorf Frommer ermittelt die vermeintlich Verantwortlichen für die Urheberrechtsverletzungen anhand von IP-Adressen. Das heißt, dass der Anschlussinhaber des Internetanschlusses abgemahnt wird. Unerheblich ist für die Abmahner dabei, ob dieser die Verletzung selbst begangen hat.

Sind etwa andere verantwortlich, z.B. Mitbewohner oder Gäste, so muss dies entsprechend vorgetragen werden. Auch ist in vielen Fällen der Schadensersatz zu hoch angesetzt. Dies muss ebenso klargestellt werden.

Auf keinen Fall sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die volle Summe zahlen. Auch sollten Sie aber nicht die Abmahnung komplett ignorieren, sondern die Fristen einhalten, zumindest sollte innerhalb der Frist ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser kann die Frist verlängern lassen.

Die Abmahnung sollte zunächst fachmännisch auf Rechtmäßigkeit überprüft und eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden, die nicht einem Schuldeingeständnis gleicht, wie meist die formulierten Erklärungen. Die Gefahr bestünde dann, dass weitere Forderungen im Anschluss geltend gemacht werden würden.

Außerdem muss ein kostspieliges Gerichtsverfahren verhindert werden. Gerne stehe ich Ihnen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, zur Beratung und Vertretung zur Verfügung.

 

Kosten

Die Kanzlei berät Sie zum Fixkostenpreis, es entstehen daher keine versteckten Kosten. Wir rechnen die Abmahnungsfälle nicht nach dem, für den Laien, intransparenten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Daher entstehen am Ende der Angelegenheit, falls es zu einer Einigung kommt, keine erneuten Gebühren.

Entweder Sie haben auf Grund Ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € leisten und uns den Beratungsschein im Original zusenden.

Oder Sie zahlen selbst: dann haben Sie die Möglichkeit zwischen verschiedenen Paketen. Das Komplettpaket mit Service von Anfang bis Ende wird mit 249,00 € (inkl. 19% USt.) berechnet.

In einer Statistik bezogen auf die gesamte Tätigkeit in Abmahnungsfällen hat es sich stets für die Mandantschaft finanziell gelohnt uns zu beauftragen. Zwar können nicht in jedem Fall die Forderungen vollständig abgewiesen werden, da die Vorwürfe auch teilweise einfach stimmen und rechtlich die Möglichkeiten dann eingeschränkt sind, doch waren die Ersparnisse stets deutlich zu erkennen.

Schufa-Auskunft anfordern und Einträge löschen lassen

Was ist die SCHUFA?

Die SCHUFA Holding AG ist eine privat finanzierte Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung. Sie errechnet einen sog. SCORE-Wert und gibt damit den eigenen Vertragspartnern eine Auskunft, die diese bei der sog. Bonitätsprüfung erhalten. Es wird also festgestellt, ob die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Verpflichtung durch Zahlung eingehalten wird.

Hier gilt, je näher der SCORE-Wert an 100 gelangt, desto höher wird die Zahlungsfähigkeit eingeschätzt. Die SCHUFA speichert dazu jegliche Daten, die sie von Unternehmen über die Person erhält, die dies wiederum in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Kunden geregelt haben und dann die Informationen an diese weitergeben.

Gespeichert werden natürlich personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschriften. Dazu gehören auch die Angaben von Mobilfunkverträgen, Verträgen mit Banken, hier sowohl bzgl. Konten als auch Kreditkarten, sowie Leasing- und Ratenzahlungsvereinbarungen, Krediten oder Bürgschaften. Nicht gespeichert werden Daten zu Familienstand, Arbeitgeber, Einkommen und Vermögen, sowie zu Depotwerten.

Auskunftsrecht nach § 34 BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ermöglicht dem Verbraucher eine kostenfreie SCHUFA-Auskunft pro Jahr einzuholen.

Über diesen externen Link gelangen Sie zur Auswahl, ob Sie eine kosenpflichtige Auskunft anfordern möchten oder eine kostenlose nach § 34 BDSG. Nehmen Sie die kostenlose Bestelloption rechts unten für die kostenlose Option nach § 34 BDSG, da Sie ansonsten ein kostenpflichtiges Monatsabo buchen, also Achtung! Sie kommen dann auf diese externe Seite und können das Formular in bevorzugter Sprache auswählen. Füllen Sie das Formular aus und legen Sie die benötigten Dokumente bei und senden Sie alles ab. Sobald Sie die Antwort erreicht (Haben Sie Geduld!) sehen Sie anhand des SCORE-Wertes und der Einträge Ihren Status und können weiter handeln.

Einträge löschen und berichtigen lassen

Ein Eintrag lässt sich dann löschen, wenn er unrichtig ist. Er lässt sich berichtigen, wenn er zum Teil unrichtig ist. Diese Rechte ergeben sich aus § 33 BDSG.

Nach einer gewissen Zeit, die je nach gespeicherten Informationen unterschiedlich sein kann, sind die gespeicherten Informationen komplett zu löschen. Dies kann sich bei bloßen Anfragen von Unternehmen auf 12 Monate begrenzen, bei der Abzahlung von Krediten aber auch durchaus auf das Ende des dritten Jahres nach dem Jahr der Zahlung der letzten Kreditrate.

Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, so können Sie mich gerne kontaktieren.

 

Vorsicht vor Betrügern – Vorsicht vor Abofallen von “maps-routenplaner” der Web2Go Solution GmbH

Ein altbekanntes Thema, keine neue Betrugsmasche und dennoch ein Weg, um vielen Menschen aus Angst vor Eintragungen in die SCHUFA oder weiteren gerichtlichen Schritten das Geld aus der Tasche zu ziehen. Abofallen. Diese Masche nutzt auch “maps-routenplaner”.

Dieses Modell wird seit einiger Zeit durch eine Firma genutzt, die sich “maps-routenplaner” in unterschiedlichen Namenskombinationen nennt und unter unterschiedlichen URL auftritt (ein Auszug: routenplaner-maps.com, maps-routenplaner.info, maps-navi.info, maps-routenplaner.net, maps-routenplaner-24.net, maps-routenplaner-24.com, routenprofi.net, gps-routenlaner.net, maps-routenplaner.online und routenplaner-maps.website, sowie unter diversen .to-Adressen).

 

1. Finger Weg von Gewinnspielen auf dubiosen Seiten!

Diese Seiten haben alle eines gemeinsam. Eine unübersichtliche Homepage und ein Gewinnspiel. Unter der Bewerbung “Kostenloses Gewinnspiel: HIER klicken, um zum Gewinnspiel zu gelangen” verlosen die Seitenbetreiber angeblich ein neues TomTom-Navi sowie eine Reise für zwei Personen auf die Malediven. Wer kann da schon wiederstehen?

 

2. Seien wir ehrlich. Wir gewinnen doch eh nie was!

Hoffentlich Sie! Warum? Weil der einzige der in diesem Spiel nichts gewinnt Sie sein werden. Im Gegenteil: Sie erhalten nur Probleme. Denn der Seitenbetreiber verlangt selbstverständlich Geld für das “kostenlose Gewinnspiel”. Warum? Klein versteckt nennt sich der Button unter dem E-Mail-Eingabefeld, auf dem man ein “E-Mail-Adresse bestätigen” erwarten würde allerdings “kostenpflichtig bestellen” und promt sollen Sie für eine Leistung zahlen, die Sie nie wollten, vorher nicht gezeigt bekommen haben und – ich lehne mich jetzt aus dem Fenster – mit absoluter Sicherheit nicht brauchen.

 

3. Was bestellt man?

Durch den Klick wird ein Zweijahresvertrag für Navigationsdienste gebucht, Ihre IP-Adresse – übertragen Ihre Hausanschrift – wird “zum Beweis”, aber auch zur Einschüchterung gespeichert. Aus den Recherchen konnte sich nicht mit Sicherheit klären, ob es sich dabei um die tatsächliche IP-Adresse des Computers handelte oder ob es sich nur um eine falsche handelt, um nur ein Mittel zur Einschüchterung und Angsterzeugung vorzuhalten.

 

4. Das Abo

Kaum der Rede wert… das Abo ist natürlich nicht umsonst. Es werden 500,00 € gefordert, die sofort zu zahlen sind. Doch es kommt noch besser und hier weiß ich nicht genau, ob man schmunzeln oder weinen soll. Diese 500,00 € sind per Amazon-Gutschein zu zahlen. Ja richtig gelesen, mit Amazon Gutscheinen. Dies sind nun wahrlich neben bitcoins und sonstigen bereits vorab gezahlten und durch Code übertragbaren Karten die deutlichsten Zeichen, dass es sich um einen Betrug handelt. Wer nicht gefasst werden will, der gibt schließlich kein Bankkonto an. Sprich: Betrüger lassen sich die Amazon-Gutscheine oder bitcoins von verängstigten Menschen kaufen und können ab dem Moment der Versendung des Codes das Geld wie Bargeld nutzen, ohne dass es zurückverfolgbar wäre oder jemals zurückgeholt werden kann. Es ist unwiderruflich verloren!

 

5. Allerletzte Mahnung – aber nun wirklich!

Nun zeichnen sich solche Unternehmen noch durch Weiteres aus. Jeden Tag kommt eine neue “letzte Mahnung” und “allerletzte Mahnung” in das Postfach geflattert, die immer dringlicher klingt. Anmeldezeitpunkt und IP-Adresse werden stets erwähnt, je weiter fortgeschritten, desto mehr ist in bedrohlichem rot gehalten und mit der Drohung einen SCHUFA-Eintrag zu erhalten versehen.

 

6. Fehlende Angaben soweit das Auge reicht

Auffällig ist aber neben bereits ausgeführten Dingen das Folgende: es gibt in den Mails keine Telefonnummer, keine Faxnummer, keine Steuernummer, keine Eintragung für ein Handelsregister und Registergericht. Dies sind Dinge, die eine Web2Go Solution GmbH haben und angeben sollte. Aber diese hat sie nicht, da sie nicht existiert. Weder besteht ein Handelsregistereintrag (ich habe es überprüft), noch gibt es dieses Unternehmen am Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main, dem sog. Westhafentower, einen Steinwurf von mir entfernt (ich habe es anhand der Mieterliste überprüft). Die ähnlich firmierenden Gesellschaften der anderen Webseiten hausen passenderweise angeblich im Messeturm, im Japan-Tower und anderen schicken Hochhäusern Frankfurts. An dieser Stelle vermutlich überflüssig zu sagen, dass ich dies stark bezweifle…

 

Haben Sie auch Probleme mit der genannten oder einer ähnlichklingenden Gesellschaften oder den Internetseiten? Haben auch Sie seltsame Mahnungen erhalten, die Ihnen Angst machen? Kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular oder schreiben Sie mir eine E-Mail, bitte mit dem Betreff “Abofalle”. Gerne schaue ich mir das an. Nicht selten ist es notwendig mit einem Anwaltsschreiben klar machen zu lassen, dass man sich nicht hinters Licht führen lässt.

 

Aber keine Panik! Nicht jede Mahnungs-Mail ist gleich eine ernstzunehmende Bedrohung. Die meisten davon sind harmlos und landen auch automatisch dort, wo sie auch hingehören, im Spam-Ordner inklusive oft virenverseuchtem Anhang. Es handelt sich in der Schilderung nur um die besondere Situation, dass täglich aufs Neue solche Mahnungen verschickt wurden und tatsächlich zuvor ein Kontakt mit der Internetseite kurzzeitig bestanden hat.

Wie immer im Internet gilt: Augen auf bei der Gewinnspielwahl!

Sprachdaten aus Google innerhalb von 3 Minuten löschen

Ein neues Jahr: Zeit für digitale Entrümpelung –

Sprachdaten aus Google innerhalb von 3 Minuten löschen

Dass Google viel speichert ist kein Geheimnis, doch dass es Einstellungen gibt, in welchen diese Daten wieder gelöscht werden können meist schon. Ich zeige Ihnen hier wie das innerhalb von nur drei Minuten funktioniert.

Die Googlesuche zum Beispiel, die auf dem Smartphone mit den Worten “OK Google” aktiviert wird, speichert jedes aufgenomme Wort – sei es ernst gemeint oder Spaß, sei es absichtlich aufgenommen oder aus Versehen oder gar von einer anderen Person. Dies kann zwar hier und da einen Schmunzler verursachen, weil man sich oder andere sprechen hört, doch kann man der Datenspeicherlust von Google auch entgegentreten. Voraussetzung für das Ganze ist natürlich die Annahme, dass die Daten nach der Betätigung des Löschbuttons auch tatsächlich gelöscht werden, was man letzten Endes nicht überprüfen kann.

1. Den folgenden Link anklicken:
https://myaccount.google.com/intro/activitycontrols

2. Nun befindet man sich in den Aktivitätseinstellungen. Runter scrollen auf Sprach- und Audioaktivitäten und direkt dort nebendran anmelden anklicken, falls Sie nicht schon angemeldet sind. Die E-Mail-Adresse und das Passwort sind dabei die von Ihrem Google-Konto, also die im Smartphone genutzten, um sich auf dem Smartphone überhaupt in den Google Store (Google Play) einzuloggen.

3. In den Einstellungen der Sprach- und Audioaktivitäten rechts auf die drei Punkte die Möglichkeit “Aktivitäten löschen nach” auswählen. Hier ein Datum festlegen. Wählt man hier statt “heute” “Gesamt bisher” aus, so werden alle Sprachaktivitäten auf einen Schlag gelöscht. Fertig. Nicht davon irritieren lassen, dass Google sich evtl. mit einer Nachricht wehrt, dass es der Individualisierung hilft Sprachnachrichten zu speichern. Einfach weiter klicken.

Sollten Sie nur einzelne Sprachaktivitäten löschen wollen, dann dorthin scrollen und individuell auf die drei Punkte neben der Nachricht klicken und löschen.

<<< Tipp: In den Aktivitätseinstellungen (s. Link unter 1.) gibt es noch viele weitere Optionen: Web- & App-Aktivitäten, Standortverlauf, Geräteinformationen, YouTube-Suchverlauf, YouTube-Wiedergabeverlauf.>>>

Ob Sie diese löschen wollen, hängt von Ihren Wünschen ab. Schauen Sie sich an, ob Sie wollen, dass Google dies speichert oder vergisst. Klar gibt es auch Vorteile, das ein oder andere zu behalten, zum Beispiel, um bestimmte Videos wiederzufinden oder seinen Standort bzw. seine Reisen auf lange Sicht zu verfolgen. Doch kann es auch Gründe geben genau solche Daten zu löschen.

Hinsichtlich der Option “Geräteinformationen” sollte man beim Löschen vorsichtig sein, da dort auch alle Kontaktdaten synchronisiert werden, d.h. wenn das Smartphone mal verloren geht und man die Kontakte wiederherstellen muss, dann ist diese Funktion äußerst wichtig. Daher genau überprüfen, dass keine Kontakte gelöscht werden, sondern nur “unwichtige” Geräteinformationen. Dass man dabei die Telefonnummern und evtl. Adressen seiner Kontakte an Google preisgibt ist natürlich ein negativer, aber zumindest mit dieser Art der Cloud-Synchronisation wohl unvermeidbarer, Nebeneffekt und letztlich auch Ziel des Google-Systems.

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Frohe Weihnachten!

Die Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rath wünscht allen Besuchern schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Wir freuen uns Sie im nächsten Jahr bei uns begrüßen zu dürfen.

Abmahnung erhalten – was nun?

Die Abmahnindustrie ist nicht mehr so stark ausgeprägt, wie vor ein paar Jahren. Der Gesetzgeber hat zudem die Beträge reduziert, die eingefordert werden können. Dennoch kommt es häufig genug vor, dass Mandanten Abmahnungen erhalten und Hilfe benötigen.
Meist überrascht und von der kurzen 7-tägigen Frist, die auf den Schreiben angegeben ist, überfordert, wird die Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben, damit das Problem gelöst ist. Die kurze Frist soll Druck aufbauen und zum Unterschreiben anstiften. Doch hier liegt das Problem. Ein Anwalt wird auf Grund des Zeitdrucks nicht konsultiert.

Doch kann der Anwalt ohne Probleme die Frist verlängern, so dass auch ein Beratungstermin noch nach dem Zeitraum möglich ist und alles in Ruhe besprochen werden kann. Lediglich die Kontaktaufnahme und Vollmachtserteilung muss rechtzeitig geschehen.
Die Unterlassungserklärungen der bekannten Abmahnkanzleien sind meist derart formuliert, dass sie ein Schuldanerkenntnis darstellen. Die Unterschrift hat daher zur Folge, dass der Abgemahnte die Vorwürfe (z.B. einen Film veröffentlicht zu haben) als wahr akzeptiert und weitere Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Eine Zurücknahme ist nicht möglich. Es wird dann ein Schaden ermittelt, der weitaus höher sein kann, als der ursprünglich genannte Betrag. Auf jeden Fall muss aber der genannte Betrag gezahlt werden. Außerdem ist auch meistens keine Erledigung der Angelegenheit bzgl. weiterer Forderungen enthalten. Es können daher noch weitere Beträge zu zahlen sein.

 

Mein Rat:

1. Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben.
2. Vorwürfe mit dem Rechtsanwalt besprechen, um zu klären, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft und aus rechtlichen Gründen entkräftet werden kann.
3. Modifizierte Unterlassungserklärung erstellen lassen. Dies geschieht am Besten durch den Rechtsanwalt, da es im Internet häufig schlechte und fehlerbehaftete modifizierte Unterlassugserklärungen gibt und so ein Risiko besteht doch zahlen zu müssen, weil nicht alle Aspekte berücksichtigt wurden.

Durch die modifizierte Unterlassungserklärung wird dem Abgemahnten untersagt, das in der Erklärung genannte Verhalten zu wiederholen. Dadurch wird allerdings ein kostspieliger Gerichtsprozess verhindert werden können.
Es wird ein Vergleichsbetrag ausgehandelt, d.h. eine Einigung auf eine geringere Summe, so dass die meist geforderten Beträge zwischen 800 und 1200 €, im Gegensatz zu der Situation, in der die Unterlassungserklärung direkt unterschrieben wird, nicht in voller Höhe gezahlt werden müssen.
Damit hat der Abgemahnte dann auch endgültig die Sache überstanden. Gerne berate ich dazu. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, jeder Einzelfall ist anders zu bewerten und muss daher separat begutachtet werden.
In der Praxis begegnete mir auch folgende Konstellaion des Öfteren: der Abgemahnte gab, ohne einen Anwalt zu konsultieren, eine von ihm modifizierte Erklärung ab und zahlte auf die Forderung gar nichts. Er dachte die Sache ist erledigt. Kurz vor Verjährung der Angelegenheit, drei Jahre später und bereits vergessen, erreichte ihn aber ein Mahnbescheid, der die Gesamtforderung sowie Anwaltskosten der Gegenseite umfasste. Tatsächlich war zwar die Wiederholungsgefahr gebannt, aber der Schadensersatzanspruch bestand weiterhin und konnte eingeklagt werden. Die Forderung war damit selbstverständlich höher geworden.

Durch umfangreiche Vergleichsverhandlungen konnte ich erreichen, dass die Forderung um mehr als die Hälfte reduziert wurde und das, obwohl ein Prozess unmittelbar vor der Tür stand, der so noch abgewendet werden konnte. Es bleibt also festzuhalten, dass die Methode gar nichts zu zahlen letztlich nicht von Erfolg gekrönt war. Ich hoffe mit diesem Einblick in das Urheberrecht und Abmahnungen Ihr Interesse geweckt zu haben und freue mich über eine Kontaktaufnahme.

#Abmahnung #Forderungsabwehr #Urheberrecht #Filesharing

Gewährleistung und Garantie – “Ist doch eh alles das Gleiche!”

Falsch! Oft werden Begriffe durcheinander gewürfelt. Doch was genau sind denn dann die Unterschiede? In diesem Beitrag werde ich sie erklären.

Gewährleistung

Die Gewährleistung oder das Gewährleistungsrecht wird dem Käufer bei einem Kaufvertrag gesetzlich eingeräumt, § 437 BGB. Denn bei einem Mangel kann der Käufer von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen und Nacherfüllung verlangen. Er kann eine Reparatur (Nachbesserung) oder eine neue Sache (Neulieferung) verlangen, § 439 BGB.

> Praxistipp: Bei einer Nacherfüllungsaufforderung immer eine angemessene Frist von zwei Wochen mit konkreter Bezeichnung des Datums setzen. <

Nun muss allerdings der Käufer beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Dies führt zu extremen Schwierigkeiten, da der Nachweis oft nicht gelingen wird.

Hier gibt es eine praktische Erleichterung. Die Beweislast wird für die ersten sechs Monate umgekehrt, wenn es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt.

Nun keine Angst vor diesem Wort. Ein Verbrauchsgüterkauf hat schon jeder zahlreiche Male in seinem Leben abgeschlossen. Er liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher, kurz gesagt, eine Privatperson, nach § 13 BGB und ein Unternehmer nach § 14 BGB miteinander Verträge schließen, z.B. beim TV- oder PC-Kauf im Elektronikgeschäft usw.

Es wird nun gesetzlich nach § 476 BGB vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten dem Verkäufer gegenüber angezeigt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sein sollte.

> Praxistipp: Ist die Kaufsache mangelhaft gilt: lassen Sie die Sache nicht liegen, so dass die sechs Monate verstreichen. Reagieren Sie sofort! <

Die Verjärungsfrist für die Gewährleistungsrechte beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache, § 437 I Nr. 3 BGB. Grundsätzlich ist eine Veränderung dieser Verjährungszeit vertraglich möglich. Allerdings gilt das zum Schutz des Bürgers dann nicht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Übrigens: Werden gebrauchte Sachen verkauft, ist die Verkürzung der Verjährung bei einem Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr zulässig, weniger ist allerdings rechtlich nicht tragbar.

Garantie

Und was ist nun die Garantie?

Viele Händler geben eine Qualitätsgarantie auf bestimmte Teile oder auf die gesamte Sache, manchmal gar auch länger als zwei Jahre. Diese ist eine zusätzliche von der Gewährleistung unabhängige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer und berechtigt zu einem Ersatz im vereinbarten Ausmaß.

Wird also z.B. die “Vier-Jahres-Garantie” abgeschlossen, die entsprechende Kosten nach sich zieht, so ist der Verkäufer für den entsprechenden Zeitraum verpflichtet sich an den geschlossenen “Garantie-Vertrag” zu halten.

Oft gibt es auch Geräte, auf denen die Verpackung “3 Jahre Garantie” anpreist. Auch hier besteht eine solche, meist gegenüber dem Hersteller, im Umfang wie angegeben, ohne dass ein extra Vertrag abgeschlossen werden müsste.

> Praxistipp: Bewahren Sie die Rechnung sicher und lichtgeschützt – evtl. digitale Kopie anfertigen – auf und notieren Sie sich, dass drei Jahre Garantie gegeben werden. Tragen Sie den Kauftag in ein eventuell beiliegendes “Garantieheft” ein. Oft wird die Verpackung schnell entsorgt, aber das Garantieheft, welches sich oft in der Anleitung befindet, kann man leicht aufbewahren. So haben Sie trotzdem den Überblick. Das Heft ist für Ansprüche aber nicht entscheidend, es bietet jedoch einen einfachen Nachweis für die angebotene Garantie und erleichtert so die Durchsetzung Ihrer Rechte. <

Fazit

Gewährleistungsrechte sind ein gesetzlich eingerichteter Schutz des Käufers, ein “Garantievertrag” ist ein unabhängiger Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer für Zusatzsicherungen und Zusatzleistungen. Gesetzliche Ansprüche auf den Abschluss oder die Verfügbarkeit eines solchen bestehen nicht. Wird allerdings gegen den abgeschlossenen Vertrag verstoßen, so kann man sehr wohl rechtlich dagegen vorgehen.

Sprechen Sie mich bei zivilrechtlichen Problemen, z.B. im Kaufrecht gerne unverbindlich an. Wenn Ihnen der Beitrag gefallen hat, freue ich mich über ein “Like” auf meiner Facebook Seite.

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