Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing

All die genannten Kanzleien oder Firmen verbindet, dass sie wegen Fileharing abmahnen oder Abmahnungen im Rahmen der Inkasso-Eintreibung weiterverfolgen.

Die einen gehen dabei seriöser vor, die anderen auch recht unseriös, indem hohe Kosten angedroht werden und dramatische Folgen in Aussicht gestellt werden. Dennoch: die Vorwürfe sollten überprüft und die rechtlichen Konsequenzen sachlich analysiert werden. Gerne helfe ich Ihnen dabei.

Hauptsächlich werden Urheberrechte an Werken, wie Filmen und Serien, aber auch pornografischer Inhalte oder Musik geltend gemacht und Schadensersatzanspüche für die Missachtung dieser Rechte erhoben. Einige der aktuell abgemahnten Werke finden Sie über meinen Beitrag auf der Seite “Aktuelles“.

Die Abmahnung sollte zunächst fachmännisch auf Rechtmäßigkeit überprüft und eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden, die nicht einem Schuldeingeständnis gleicht, wie meist die vorformulierten Erklärungen. Die Gefahr bestünde dann, dass weitere Forderungen im Anschluss geltend gemacht werden würden.

Außerdem muss ein kostspieliges Gerichtsverfahren verhindert werden. Gerne stehe ich Ihnen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, zur Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Kosten

Die Kanzlei berät Sie zum Fixkostenpreis, es entstehen daher keine versteckten Kosten. Wir rechnen die Abmahnungsfälle nicht nach dem, für den Laien intransparenten, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Daher entstehen am Ende der Angelegenheit, falls es zu einer Einigung kommt, keine erneuten Gebühren.

Entweder Sie haben auf Grund Ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € leisten und uns den Beratungsschein im Original zusenden.

Oder Sie zahlen selbst: dann haben Sie die Möglichkeit für 320,00 € (inkl. 19% USt.) die vollständige außergerichtliche Klärung der Angelegenheit, inkl. Einigungsbemührungen, zu erhalten.

In einer Statistik bezogen auf die gesamte Tätigkeit in Abmahnungsfällen hat es sich stets für die Mandantschaft finanziell gelohnt uns zu beauftragen. Zwar können nicht in jedem Fall die Forderungen vollständig abgewiesen werden, da die Vorwürfe auch teilweise einfach stimmen und rechtlich die Möglichkeiten dann eingeschränkt sind, doch waren die Ersparnisse stets deutlich zu erkennen, so dass unserer Arbeit trotz Anwaltskosten zu deutlichen Reduzierungen der Beträge und damit insgesamt zu Einsparungen führte.

Aktuell abgemahnte Werke

Abmahnungen sind trotz der vielseitigen Änderungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung noch immer häufig vorhanden und teilweise auch gerechtfertigt.

Folgende aktuelle Werke werden u.a. abgemahnt:

Filme

abgemahnt von der Kanzlei Waldorf Frommer / Frommer Legal:

  • Constantin Film Verleih GmbH
  • LEONINE Distribution GmbH
  • LEONINE Licensing AG
  • Sony Music Entertainment
  • Studiocanal GmbH
  • Twentieth Century Fox
  • Universum Film
  • Warner Bros. Entertainment Inc.

betroffen sind daher – ohne Vollständigkeit der Aufzählung – folgende Werke:

  • After We Fell [After Love]
  • Ben Is Back
  • Conjuring 3: Im Bann des Teufels [The Conjuring: The Devil Made Me Do It]
  • Deathstroke: Knights & Dragons
  • Dune
  • Dune 2
  • Hunter Killer
  • It (alle Teile)
  • John Wick (alle Teile)
  • Kong: Skull Island
  • Matrix Resurrections
  • Maze Runner (alle Teile)
  • Mile 22
  • Moonfall
  • Rampage [Rampage – Big meets Bigger]
  • Ready Player One
  • Reminiscence: Die Erinnerung stirbt nie
  • The Contractor (Violence of Action)
  • The Greatest Showman
  • The Hobbit: The Desolation of Smaug [Der Hobbit: Smaugs Einöde]
  • Wonder [Wunder]
  • You Were Never Really Here [A Beautiful Day]

Serien

  • Blindspot
  • Gotham
  • Modern Family
  • The Originals
  • This is Us
  • Young Sheldon

Musik

abgemahnt von der Kanzlei Daniel Sebastian:

  • Angemi feat. Rebel – Wishing Loud (z.B. auf Bass Generation 2017)
  • Dash Berlin feat. Roxanne Emery – Shelter (z.B. auf Vocal Trance Collection Vol. 6)
  • Drift – auf Pacific Rim
  • Deep House Collection vol. 152
  • J Balvin & Willy William – Mi Gente

PC-Spiele

abgemahnt von der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte:

  • Disciples: Liberation
  • Port Royale 4
  • Tropico 6

abgemahnt von der Kanzlei RKA Rechtsanwälte:

  • Call of Juarez – Gunslinger
  • Dying Light: The Following
  • Metro Exodus
  • Metro Exodus EE
  • Payday 3

Diese Liste wird regelmäßig erweitert (Stand: August 2024).

WLAN Verschlüsselung WPA2 wurde geknackt

Aktuell wird überall davon berichtet, dass die WPA2-Verschlüsselung von Forschern einer belgischen Universität geknackt wurde. Das bedeutet, dass jedes WLAN-fähige Gerät von der Lücke betroffen ist, nicht nur WLAN-Router, sondern auch Computer und Smartphones. Es wird gleichzeitig aber auch von verschiedenen Internetseiten nicht empfohlen auf die WEP-Verschlüsselung zu wechseln, da WPA2 dennoch als wahrscheinlich sicherster Standard gilt.

 

Tipps:

#1 Updates einspielen

Windows 7, gepatched mit allen aktuellen Updates, soll Berichten zufolge bereits wieder sicher sein, Routerupdates stehen allerdings noch aus. Apple und Android sind noch nicht geupdatet, aber sicherlich wird ein Update bald angeboten werden. Es sollte unbedingt, sobald vorhanden, ein Update durchgeführt werden.

#2 HTTPS einsetzen

Eine geknackte WPA2-Verschlüsselung hebt zwar die WLAN-Verschlüsselung aus. Dies ist aber nicht die einzige Verschlüsselung. Internetseiten können verschlüsselte Kommunikation anbieten. Dies erkennt man an der “HTTPS”-Bezeichnung. Diese sollte bevorzugt verwendet und eingesetzt werden.

#3 VPN einsetzen

Der Einsatz einer VPN-Verbindung könnte ebenso helfen, insbesondere wenn man an einem fremden Hotspot sitzt. Damit wird ein verschlüsselter Tunnel geöffnet, so dass ein an sich unsicheres Netzwerk sicher genutzt werden kann. Hier gibt es verschiedene Anbieter.

 

Veränderung der rechtlichen Situation bei Abmahnungen

Ob Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung in sog. Filesharing-Fällen zu erwarten sind, bleibt abzuwarten. Hier könnte schließlich nun damit argumentiert werden, dass trotz bestmöglicher Sicherung, ein Zugriff durch einen Hacking-Angriff stattgefunden hat. Beweisbar bleibt dies allerdings wohl nicht, so dass es als Vortrag alleine nicht genügen wird, um der Haftung nur auf Grund dieses Argumentes, zu entgehen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Schreiben Sie mich unverbindlich an, damit ich Sie weiter beraten kann und wir eine Vorgehensweise individuell auf Ihren Fall ausarbeiten, wie Sie der Zahlung entgehen können. Zahlen Sie auf keinen Fall den geforderten Betrag. Unterschreiben Sie nicht die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung beiliegt.

Roaming-Gebühren in der EU abgeschafft

Was ist Roaming?

Mobilfunkbetreiber konnten bislang für die Durchleitung von Telefonaten ihrer Kunden durch fremde Netze eine Gebühr verlangen. Diese Gebühr wird Roaming-Gebühr (dt.: wandern) genannt. Roaming wird immer bei Grenzübertritt relevant. Ein ausländischer Betreiber loggt sich im Zeitpunkt des Grenzübertritts in das Smartphone ein und teilt dies per SMS mit. Fast jeder hat diese SMS schon einmal erhalten.

Werden nun diese Dienste in Anspruch genommen, so fallen zusätzliche Kosten an. Der eigene Mobilfunkbetreiber stellt diese Kosten später dem Kunden in Rechnung. Grundsätzlich galt nun, dass die Kosten für Telefonate und SMS nicht aus Versehen anfallen, da Telefonate bewusst geführt und SMS absichtlich verschickt werden. Doch worauf oft nicht geachtet wurde ist das Datenroaming, welches, je nach Smartphonemodell und Netzanbieter, abgestellt werden musste. Anderenfalls drohte die Weiterbenutzung von Daten, durch z.B. E-Mail-Aktualisierung, Facebooknutzung usw. und die Überraschung einen Monat nach Urlaubsende, wenn der Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. Roaming war lange Zeit eine sehr lukrative Angelegenheit für die Netzbetreiber, so nannte die EU-Kommission einen erzielten Betrag von knapp 5 Milliarden Euro für das Jahr 2009.

Zeitenwandel

Die Gebührendiversität hat sich über die letzten zehn Jahre auf Grund verschiedener EU-Vorschriften in Europa zunächst angeglichen und wurde stets in der Höhe geringer. Bis nun zuletzt die Roaming-Gebühr Mitte Juni 2017 abgeschafft wurde. Was bedeutet das?

Es gilt das Roam-Like-At-Home-Prinzip (RLAH-Prinzip). Damit stehen dem Nutzer auch im EU-Ausland die gewohnten Volumina des Heimattarifs zur Verfügung. Wer ein Freikontingent an Telefonminuten oder SMS hat, kann diese dann im EU-Ausland genauso nutzen wie zu Hause.

“Permanentes Roaming“ soll aber ausgeschlossen sein, da dies einen Missbrauch zum Nachteil des Mobilfunkunternehmens darstellt. Darunter versteht man den Umstand, dass sich Kunden von vorne herein ihre SIM-Karten im günstigeren Ausland kaufen, sie aber dann schließlich stets daheim nutzen. Daher dürfen Anbieter beim Erreichen bestimmter Voluminamengen noch Aufschläge erheben.

Achtung beim Surfen im Internet

Für das Surfen im Internet ist die Sache allerdings anders geregelt. Ausnahmen gibt es bei Tarifen, die unbegrenzte oder umfangreiche Surf-Flatrates enthalten. Es gibt nun für die Nutzer eine Datenvolumen-Grenze und nur bis zu dieser ist das Surfen ohne Roaming-Gebühren möglich. Bei welchen Mega- oder Gigabyte-Grenzen sich die Grenze einpendeln wird, die tatsächlich im Ausland gebührenfrei zur Verfügung stehen wird, wird sich, abhängig und je nach Anbieter variierend, noch zeigen. Es ist daher noch nicht anzunehmen, dass das Nutzungsverhalten im Ausland genauso locker sein wird, wie in Deutschland. Eventuell wird auf den Download großer Dateien zum Wohle des Datenverbrauchs verzichtet werden müssen, damit das Volumen ausreicht. Aber ein großer Schritt ist erfolgt, so dass nun auch im Ausland nicht auf den Kommunikationsweg Internet verzichtet werden muss und gleich vom Strand der Versand von Urlaubsbildern erfolgen und das Posting auf Facebook direkt vom Pool erfolgreich durchgeführt werden kann.

Auf jeden Fall sollten Sie sich erkundigen, wie die Regelungen Ihres Netzbetreibers sind, bei welchem Volumen die Grenze gesetzt wurde und welche Gebühren anfallen, wenn Sie diese Volumengrenze überschreiten, so dass keine unangenehme Überraschung in der nächsten Rechnung entsteht.

Hintergrund der Regelung ist übrigens, dass die Netzbetreiber vor zu hohen Kosten geschützt werden sollen. Nutzer aus anderen Ländern bzw. deren Heimatnetzbetreiber, kommen nämlich nicht für den Unterhalt des Inlandsnetzes auf, so dass eine Maximalnutzung geregelt wurde, um die Netzbetreiber nicht unangemessen zu belasten.

Und außerhalb der EU?

Telefonate außerhalb der EU bleiben weiterhin sehr teuer. Die Verordnung gilt nur im Geltungsbereich der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.

Vor allem für Grenzgänger relevant ist die Information, dass die Schweiz, die Isle of Man, die britischen Kanalinseln und Länder wie San Marino, Andorra und Monaco nicht von der Regelung umfasst sind. Manche Mobilfunkanbieter ordnen diese Gebiete aus Kulanz trotzdem der EU-Länderliste zu, andere aber nicht, so dass hier besondere Vorsicht geboten ist, in welchem Land die Einwahl gerade erfolgt ist.

Tipp: bei längeren Aufenthalten im NICHT-EU-Ausland kann sich der Erwerb einer SIM-Karte vor Ort lohnen. Das gilt vor allem dann, wenn in diesem Land viel telefoniert werden muss. Die Kontaktaufnahme mit der Heimat wird jedoch auch dort wiederum Roaming-Gebühren verursachen, so dass eine Ersparnis dann vielleicht gering sein dürfte. Hier sollte man sich bereits vor Urlaubsantritt nach den Möglichkeiten am Ort erkundigen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie mich über das Kontaktformular erreichen. Nennen Sie das Stichwort Roaming.

 

Schufa-Auskunft anfordern und Einträge löschen lassen

Was ist die SCHUFA?

Die SCHUFA Holding AG ist eine privat finanzierte Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung. Sie errechnet einen sog. SCORE-Wert und gibt damit den eigenen Vertragspartnern eine Auskunft, die diese bei der sog. Bonitätsprüfung erhalten. Es wird also festgestellt, ob die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Verpflichtung durch Zahlung eingehalten wird.

Hier gilt, je näher der SCORE-Wert an 100 gelangt, desto höher wird die Zahlungsfähigkeit eingeschätzt. Die SCHUFA speichert dazu jegliche Daten, die sie von Unternehmen über die Person erhält, die dies wiederum in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Kunden geregelt haben und dann die Informationen an diese weitergeben.

Gespeichert werden natürlich personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschriften. Dazu gehören auch die Angaben von Mobilfunkverträgen, Verträgen mit Banken, hier sowohl bzgl. Konten als auch Kreditkarten, sowie Leasing- und Ratenzahlungsvereinbarungen, Krediten oder Bürgschaften. Nicht gespeichert werden Daten zu Familienstand, Arbeitgeber, Einkommen und Vermögen, sowie zu Depotwerten.

Auskunftsrecht nach § 34 BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ermöglicht dem Verbraucher eine kostenfreie SCHUFA-Auskunft pro Jahr einzuholen.

Über diesen externen Link gelangen Sie zur Auswahl, ob Sie eine kosenpflichtige Auskunft anfordern möchten oder eine kostenlose nach § 34 BDSG. Nehmen Sie die kostenlose Bestelloption rechts unten für die kostenlose Option nach § 34 BDSG, da Sie ansonsten ein kostenpflichtiges Monatsabo buchen, also Achtung! Sie kommen dann auf diese externe Seite und können das Formular in bevorzugter Sprache auswählen. Füllen Sie das Formular aus und legen Sie die benötigten Dokumente bei und senden Sie alles ab. Sobald Sie die Antwort erreicht (Haben Sie Geduld!) sehen Sie anhand des SCORE-Wertes und der Einträge Ihren Status und können weiter handeln.

Einträge löschen und berichtigen lassen

Ein Eintrag lässt sich dann löschen, wenn er unrichtig ist. Er lässt sich berichtigen, wenn er zum Teil unrichtig ist. Diese Rechte ergeben sich aus § 33 BDSG.

Nach einer gewissen Zeit, die je nach gespeicherten Informationen unterschiedlich sein kann, sind die gespeicherten Informationen komplett zu löschen. Dies kann sich bei bloßen Anfragen von Unternehmen auf 12 Monate begrenzen, bei der Abzahlung von Krediten aber auch durchaus auf das Ende des dritten Jahres nach dem Jahr der Zahlung der letzten Kreditrate.

Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, so können Sie mich gerne kontaktieren.

 

Vorsicht vor Betrügern – Vorsicht vor Abofallen von “maps-routenplaner” der Web2Go Solution GmbH

Ein altbekanntes Thema, keine neue Betrugsmasche und dennoch ein Weg, um vielen Menschen aus Angst vor Eintragungen in die SCHUFA oder weiteren gerichtlichen Schritten das Geld aus der Tasche zu ziehen. Abofallen. Diese Masche nutzt auch “maps-routenplaner”.

Dieses Modell wird seit einiger Zeit durch eine Firma genutzt, die sich “maps-routenplaner” in unterschiedlichen Namenskombinationen nennt und unter unterschiedlichen URL auftritt (ein Auszug: routenplaner-maps.com, maps-routenplaner.info, maps-navi.info, maps-routenplaner.net, maps-routenplaner-24.net, maps-routenplaner-24.com, routenprofi.net, gps-routenlaner.net, maps-routenplaner.online und routenplaner-maps.website, sowie unter diversen .to-Adressen).

 

1. Finger Weg von Gewinnspielen auf dubiosen Seiten!

Diese Seiten haben alle eines gemeinsam. Eine unübersichtliche Homepage und ein Gewinnspiel. Unter der Bewerbung “Kostenloses Gewinnspiel: HIER klicken, um zum Gewinnspiel zu gelangen” verlosen die Seitenbetreiber angeblich ein neues TomTom-Navi sowie eine Reise für zwei Personen auf die Malediven. Wer kann da schon wiederstehen?

 

2. Seien wir ehrlich. Wir gewinnen doch eh nie was!

Hoffentlich Sie! Warum? Weil der einzige der in diesem Spiel nichts gewinnt Sie sein werden. Im Gegenteil: Sie erhalten nur Probleme. Denn der Seitenbetreiber verlangt selbstverständlich Geld für das “kostenlose Gewinnspiel”. Warum? Klein versteckt nennt sich der Button unter dem E-Mail-Eingabefeld, auf dem man ein “E-Mail-Adresse bestätigen” erwarten würde allerdings “kostenpflichtig bestellen” und promt sollen Sie für eine Leistung zahlen, die Sie nie wollten, vorher nicht gezeigt bekommen haben und – ich lehne mich jetzt aus dem Fenster – mit absoluter Sicherheit nicht brauchen.

 

3. Was bestellt man?

Durch den Klick wird ein Zweijahresvertrag für Navigationsdienste gebucht, Ihre IP-Adresse – übertragen Ihre Hausanschrift – wird “zum Beweis”, aber auch zur Einschüchterung gespeichert. Aus den Recherchen konnte sich nicht mit Sicherheit klären, ob es sich dabei um die tatsächliche IP-Adresse des Computers handelte oder ob es sich nur um eine falsche handelt, um nur ein Mittel zur Einschüchterung und Angsterzeugung vorzuhalten.

 

4. Das Abo

Kaum der Rede wert… das Abo ist natürlich nicht umsonst. Es werden 500,00 € gefordert, die sofort zu zahlen sind. Doch es kommt noch besser und hier weiß ich nicht genau, ob man schmunzeln oder weinen soll. Diese 500,00 € sind per Amazon-Gutschein zu zahlen. Ja richtig gelesen, mit Amazon Gutscheinen. Dies sind nun wahrlich neben bitcoins und sonstigen bereits vorab gezahlten und durch Code übertragbaren Karten die deutlichsten Zeichen, dass es sich um einen Betrug handelt. Wer nicht gefasst werden will, der gibt schließlich kein Bankkonto an. Sprich: Betrüger lassen sich die Amazon-Gutscheine oder bitcoins von verängstigten Menschen kaufen und können ab dem Moment der Versendung des Codes das Geld wie Bargeld nutzen, ohne dass es zurückverfolgbar wäre oder jemals zurückgeholt werden kann. Es ist unwiderruflich verloren!

 

5. Allerletzte Mahnung – aber nun wirklich!

Nun zeichnen sich solche Unternehmen noch durch Weiteres aus. Jeden Tag kommt eine neue “letzte Mahnung” und “allerletzte Mahnung” in das Postfach geflattert, die immer dringlicher klingt. Anmeldezeitpunkt und IP-Adresse werden stets erwähnt, je weiter fortgeschritten, desto mehr ist in bedrohlichem rot gehalten und mit der Drohung einen SCHUFA-Eintrag zu erhalten versehen.

 

6. Fehlende Angaben soweit das Auge reicht

Auffällig ist aber neben bereits ausgeführten Dingen das Folgende: es gibt in den Mails keine Telefonnummer, keine Faxnummer, keine Steuernummer, keine Eintragung für ein Handelsregister und Registergericht. Dies sind Dinge, die eine Web2Go Solution GmbH haben und angeben sollte. Aber diese hat sie nicht, da sie nicht existiert. Weder besteht ein Handelsregistereintrag (ich habe es überprüft), noch gibt es dieses Unternehmen am Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main, dem sog. Westhafentower, einen Steinwurf von mir entfernt (ich habe es anhand der Mieterliste überprüft). Die ähnlich firmierenden Gesellschaften der anderen Webseiten hausen passenderweise angeblich im Messeturm, im Japan-Tower und anderen schicken Hochhäusern Frankfurts. An dieser Stelle vermutlich überflüssig zu sagen, dass ich dies stark bezweifle…

 

Haben Sie auch Probleme mit der genannten oder einer ähnlichklingenden Gesellschaften oder den Internetseiten? Haben auch Sie seltsame Mahnungen erhalten, die Ihnen Angst machen? Kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular oder schreiben Sie mir eine E-Mail, bitte mit dem Betreff “Abofalle”. Gerne schaue ich mir das an. Nicht selten ist es notwendig mit einem Anwaltsschreiben klar machen zu lassen, dass man sich nicht hinters Licht führen lässt.

 

Aber keine Panik! Nicht jede Mahnungs-Mail ist gleich eine ernstzunehmende Bedrohung. Die meisten davon sind harmlos und landen auch automatisch dort, wo sie auch hingehören, im Spam-Ordner inklusive oft virenverseuchtem Anhang. Es handelt sich in der Schilderung nur um die besondere Situation, dass täglich aufs Neue solche Mahnungen verschickt wurden und tatsächlich zuvor ein Kontakt mit der Internetseite kurzzeitig bestanden hat.

Wie immer im Internet gilt: Augen auf bei der Gewinnspielwahl!

Sprachdaten aus Google innerhalb von 3 Minuten löschen

Ein neues Jahr: Zeit für digitale Entrümpelung –

Sprachdaten aus Google innerhalb von 3 Minuten löschen

Dass Google viel speichert ist kein Geheimnis, doch dass es Einstellungen gibt, in welchen diese Daten wieder gelöscht werden können meist schon. Ich zeige Ihnen hier wie das innerhalb von nur drei Minuten funktioniert.

Die Googlesuche zum Beispiel, die auf dem Smartphone mit den Worten “OK Google” aktiviert wird, speichert jedes aufgenomme Wort – sei es ernst gemeint oder Spaß, sei es absichtlich aufgenommen oder aus Versehen oder gar von einer anderen Person. Dies kann zwar hier und da einen Schmunzler verursachen, weil man sich oder andere sprechen hört, doch kann man der Datenspeicherlust von Google auch entgegentreten. Voraussetzung für das Ganze ist natürlich die Annahme, dass die Daten nach der Betätigung des Löschbuttons auch tatsächlich gelöscht werden, was man letzten Endes nicht überprüfen kann.

1. Den folgenden Link anklicken:
https://myaccount.google.com/intro/activitycontrols

2. Nun befindet man sich in den Aktivitätseinstellungen. Runter scrollen auf Sprach- und Audioaktivitäten und direkt dort nebendran anmelden anklicken, falls Sie nicht schon angemeldet sind. Die E-Mail-Adresse und das Passwort sind dabei die von Ihrem Google-Konto, also die im Smartphone genutzten, um sich auf dem Smartphone überhaupt in den Google Store (Google Play) einzuloggen.

3. In den Einstellungen der Sprach- und Audioaktivitäten rechts auf die drei Punkte die Möglichkeit “Aktivitäten löschen nach” auswählen. Hier ein Datum festlegen. Wählt man hier statt “heute” “Gesamt bisher” aus, so werden alle Sprachaktivitäten auf einen Schlag gelöscht. Fertig. Nicht davon irritieren lassen, dass Google sich evtl. mit einer Nachricht wehrt, dass es der Individualisierung hilft Sprachnachrichten zu speichern. Einfach weiter klicken.

Sollten Sie nur einzelne Sprachaktivitäten löschen wollen, dann dorthin scrollen und individuell auf die drei Punkte neben der Nachricht klicken und löschen.

<<< Tipp: In den Aktivitätseinstellungen (s. Link unter 1.) gibt es noch viele weitere Optionen: Web- & App-Aktivitäten, Standortverlauf, Geräteinformationen, YouTube-Suchverlauf, YouTube-Wiedergabeverlauf.>>>

Ob Sie diese löschen wollen, hängt von Ihren Wünschen ab. Schauen Sie sich an, ob Sie wollen, dass Google dies speichert oder vergisst. Klar gibt es auch Vorteile, das ein oder andere zu behalten, zum Beispiel, um bestimmte Videos wiederzufinden oder seinen Standort bzw. seine Reisen auf lange Sicht zu verfolgen. Doch kann es auch Gründe geben genau solche Daten zu löschen.

Hinsichtlich der Option “Geräteinformationen” sollte man beim Löschen vorsichtig sein, da dort auch alle Kontaktdaten synchronisiert werden, d.h. wenn das Smartphone mal verloren geht und man die Kontakte wiederherstellen muss, dann ist diese Funktion äußerst wichtig. Daher genau überprüfen, dass keine Kontakte gelöscht werden, sondern nur “unwichtige” Geräteinformationen. Dass man dabei die Telefonnummern und evtl. Adressen seiner Kontakte an Google preisgibt ist natürlich ein negativer, aber zumindest mit dieser Art der Cloud-Synchronisation wohl unvermeidbarer, Nebeneffekt und letztlich auch Ziel des Google-Systems.

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