Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing

All die genannten Kanzleien oder Firmen verbindet, dass sie wegen Fileharing abmahnen oder Abmahnungen im Rahmen der Inkasso-Eintreibung weiterverfolgen.

Die einen gehen dabei seriöser vor, die anderen auch recht unseriös, indem hohe Kosten angedroht werden und dramatische Folgen in Aussicht gestellt werden. Dennoch: die Vorwürfe sollten überprüft und die rechtlichen Konsequenzen sachlich analysiert werden. Gerne helfe ich Ihnen dabei.

Hauptsächlich werden Urheberrechte an Werken, wie Filmen und Serien, aber auch pornografischer Inhalte oder Musik geltend gemacht und Schadensersatzanspüche für die Missachtung dieser Rechte erhoben. Einige der aktuell abgemahnten Werke finden Sie über meinen Beitrag auf der Seite “Aktuelles“.

Die Abmahnung sollte zunächst fachmännisch auf Rechtmäßigkeit überprüft und eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellt werden, die nicht einem Schuldeingeständnis gleicht, wie meist die vorformulierten Erklärungen. Die Gefahr bestünde dann, dass weitere Forderungen im Anschluss geltend gemacht werden würden.

Außerdem muss ein kostspieliges Gerichtsverfahren verhindert werden. Gerne stehe ich Ihnen, falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, zur Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Kosten

Die Kanzlei berät Sie zum Pauschalpreis, es entstehen daher keine versteckten Kosten. Wir rechnen die Abmahnungsfälle nicht nach dem, für den Laien intransparenten, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Daher entstehen am Ende der Angelegenheit, falls es zu einer Einigung kommt, keine erneuten Gebühren.

Entweder Sie haben auf Grund Ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann müssen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € leisten und uns den Beratungsschein im Original zusenden.

Oder Sie zahlen selbst: dann haben Sie die Möglichkeit für 320,00 € (inkl. 19% USt.) die vollständige außergerichtliche Klärung der Angelegenheit, inkl. Einigungsbemührungen, zu erhalten.

In einer Statistik bezogen auf die gesamte Tätigkeit in Abmahnungsfällen hat es sich stets für die Mandantschaft finanziell gelohnt uns zu beauftragen. Zwar können nicht in jedem Fall die Forderungen vollständig abgewiesen werden, da die Vorwürfe auch teilweise einfach stimmen und rechtlich die Möglichkeiten dann eingeschränkt sind, doch waren die Ersparnisse stets deutlich zu erkennen, so dass unserer Arbeit trotz Anwaltskosten zu deutlichen Reduzierungen der Beträge und damit insgesamt zu Einsparungen führte.

Rechte bei Flugverspätungen

Sommerzeit ist Reisezeit. Der Markt ist riesig und es kommt häufig zu Verspätungen und Flugausfällen. Oft ist jedoch die Flugverspätung nach dem Urlaub vergessen oder es ist nicht bekannt, dass erhebliche Entschädigungszahlungen gefordert werden können. Eine Flugverspätung muss nicht einfach hingenommen werden.

Pflichten der Airline

Zunächst hat die Airline eine Betreuungs- und Informationspflicht. Diese gilt bereits bei Verspätungen ab 2 Stunden und beinhaltet Mahlzeiten und Erfrischungen, bzw. Gutscheine, die zum Kauf dergleichen verwendet werden können.

Ab einer Dauer von 3 Stunden, also längeren Verspätungen, können Beträge zwischen 250 und 600 € pro Fluggast zurück gefordert werden. Die Höhe des exakten Entschädigungsanspruchs richtet sich nach der Entfernung und ob der Flug in einem Nicht-EU-Staat landet.

Wichtig ist dabei, dass die EU-Richtlinie, die dem Entschädigungsanspruch zu Grunde liegt, nur gilt, sofern der Flug in einem EU-Mitgliedsland gestartet ist oder sofern der Abflug in einem EU-Mitgliedsland stattfand und die Fluggesellschaft einen Sitz in Europa hat.

Gerne recherchiere ich für Sie unverbindlich, ob die Fluggesellschaft einen innereuropäischen Sitz hat und teile Ihnen die Höhe der Entschädigungssumme bei Nennung der Flugstrecke mit. Kontaktieren Sie mich über mein Kontaktformular und nennen Sie das Stichwort “Flugverspätung”.

Für die Berechnung der Verspätung ist die Ankunftszeit entscheidend. Hier muss dabei nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf den Zeitpunkt des Aufsetzens der Maschine, sog. touch down oder des Erreichens der Parkposition, sog. on block, abgestellt werden, sondern auf den Zeitpunkt des Öffnens der Tür.

Wichtig ist, dass umgehend nach der Reise ein Rechtsanwalt kontaktiert wird, der über die Anzeigepflichten bei der Fluggesellschaft und die damit verbundene Fristen aufklärt, insb. wenn noch andere Reisemängel im Raum stehen, um eventuell laufende – bei Reisemängeln recht kurze Fristen – zu wahren.

Es gilt bei Flugverspätungen die dreijährige Regelverjährung, d.h. die Ansprüche müssen innerhalb dieses Zeitraums verjährungshemmend eingeklagt werden. Wenn Sie also eine Flugverspätung in den Jahren 2014-2017 hatten, dann ist es noch nicht zu spät.

Außergewöhnliche Umstände

Handelt es sich übrigens um einen Streik, so sind die Aussichten eine Entschädigung zu erhalten leider schlecht, da es sich nach der Rechtsprechung um einen außergewöhnlichen, für die Airline unvermeidbaren Umstand handelt. Sind jedoch technische Defekte die Ursache, so kann die Airline sich hier nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückziehen. Dies versuchen jedoch die meisten Airlines, um Ihre Zahlungspflicht zu verhindern.

Wichtig: zur besseren Absicherung hinsichtlich der Beweissituation in einem Prozess sollten Sie sich die Verspätung vor Ort bestätigen lassen. Da es auf die Ankufts- und nicht auf die Abflugverspätung ankommt ist dies zwar noch nicht ausreichend, aber ein Indiz. Außerdem ist es hilfreich Kontaktdaten von einigen Mitreisenden zu notieren, damit diese als Zeugen genannt werden können. Die Zeit der Landung und den Zeitpunkt, in dem die Tür geöffnet wurde, sollte bewusst gemerkt oder notiert werden.

So sind Sie auf der sicheren Seite. Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich hier mit dem Stichwort “Flugverspätung”.

Dashcams in Autos zulässig?

OLG lässt Dashcam als Beweismittel zu

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 17.07.2017, Az. 10 U 41/17) entschieden, dass in Einzelfällen Aufnahmen von Autokameras, die in Windschutzscheiben angebracht werden, sog. Dashcams, in Zivilprozessen als Beweismittel herangezogen werden können.

Die Ausgangssituation war ein Verkehrsunfall, den der klagende Fahrer mit einer in seinem Auto im Dauerbetrieb laufenden Kamera aufgezeichnet hatte. Er fuhr mit seinem Fahrzeug an einer Reihe von geparkten Autos an seiner Straßenrandseite vorbei und hatte dazu auch auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Die im Gerichtsverfahren beklagte Fahrerin kollidierte mit ihm, da sie ihm zu diesem Zeitpunkt entgegen kam.

Die ebenfalls beklagte Haftpflichtversicherung der Frau regulierte außergerichtlich die entstandenen Reparaturkosten und sonstigen Schadensposten allerding nur teilweise. Daraufhin verlangte der Mann vor dem Landgericht (LG) Rottweil Ersatz der offenen Kosten.

LG: Unzulässig, wegen Verstoßes gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Strittig war der Unfallhergang, insbesondere mit welchen Geschwindigkeiten beide Parteien in die Engstelle eingefahren waren und die Kollision erfolgte. Auch der Zeitpunkt, ab welchem das jeweils entgegenkommende Fahrzeug erkennbar gewesen war oder ob der Kläger zwischen den geparkten Fahrzeugen hätte einscheren können, waren höchst umstritten.

Die Beweise lagen im Rahmen des Videos vor, welches die Dashcam aufgezeichnet hatte. Unter Zuhilfenahme des Videos könnte ein Sachverständiger u.a. die jeweiligen Geschwindigkeiten der Autos berechnen. Dazu müsste dieses Video allerdings als Beweis zugelassen werden und kein Verbot, das Beweismittel heranzuziehen, bestehen.

Das LG ließ die Aufnahmen als Beweismittel jedoch nicht zu und wies die Klage ab. Es bezifferte das Mitverschulden des klagenden Farhers mit 75 Prozent und der beklagten Fahrerin mit 25 Prozent, weshalb die Ansprüche durch die bisher gezahlten Beträge seitens der Versicherung bereits mehr als erfüllt gewesen seien (Urt. v. 30.01.2017, Az. 1 O 104/16).

Zur Begründung, warum die Aufnahmen der Kamera nicht berücksichtigt wurden, führte das LG aus, dass die anlasslose Aufzeichnung der Windschutzkamera einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsbeteiligten darstelle (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Daher ist das Video nicht als Beweismittel im Zivilprozess zuzulassen. Die Speicherkarte der permanent aufzeichnenden Kamera werde zwar laufend neu beschrieben, so dass es zur Löschung älterer Aufnahmen komme. Diese könnten jedoch heruntergeladen werden und seien dann (z.B. in einem Cloud-Dienst) gespeichert.

Exkurs: Datenschutz

Die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Verkehrsraum kann einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellen. Dem Verwender einer Dashcam drohen je nach Umständen des Einzelfalls aufsichtsbehördliche Anordnungen gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, wie z. B. Untersagungsverfügungen, Zwangsgelder und Bußgeld. Davor wird regelmäßig eine behördliche Anhörung durchgeführt. Verwender von sogenannten On-Board-Kameras sollten bei ihren Systemen also insbesondere darauf achten, dass diese sich nur bei entsprechenden Verkehrsanlässen einschalten, Aufnahmen in kurzen Abständen gelöscht oder überschrieben werden und die Nutzung grundsätzlich allein im eigenen Schutzinteresse erfolgt. Selbstverständlich ist zu beachten, dass die eigenen Dashcam-Aufnahmen als Beweise natürlich auch den Verwender selbst belasten könnten.

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG für behördliche Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen ist nicht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG (Filmen im familiären Bereich) ausgeschlossen, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeit geschieht. Die Aufzeichnung des öffentlichenStraßenraumes ist nicht mehr ausschließlich privat, so dass das Datenschutzgesetz Anwendung findet (vgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 1 B 171/16). -Exkurs Ende-

OLG: Im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar

Das OLG Stuttgart widersprach jedoch der Ansicht des urteilenden Landgerichts und zog die Aufnahmen als Beweismittel heran. Dabei betonte der Senat aber, dass eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall notwendig sei. Die Mitschnitte des Klägers seien daher nur aufgrund einer Interessenabwägung “im konkreten Einzelfall tendenziell verwertbar”.

Weitere Gründe wurden noch nicht veröffentlicht, so dass hier ggf. eine Analyse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss, welche Kriterien für den konkreten Einzelfall ausschlaggebend sind.

Das OLG urteilte damit übrigens ähnlich wie in seiner Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Straf- und Bußgeldsachen, in welcher es ebenfalls auf eine Interessenabwägung im Einzelfall abgestellt hatte.

Der Fall an sich endete mit einem Vergleich, weil der Senat das Mitverschulden anders hatte bewerten wollen und den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, den diese angenommen hatten. Danach hat die Unfallverursacherin zwei Drittel der Schadenssumme, der klagende Fahrer nur noch ein Drittel zu zahlen.

Zukunftsausblick

Der Senat des OLG ist hier von einer Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen ausgegangen. Er hat jedoch gleichzeitig berücksichtigt, dass dies bei einer Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) anders gesehen werden könne. Es gibt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik, so dass das vorliegende Urteil lediglich das “höchste” in der Kette der Instanzenzüge darstellt, das letzte Wort aber hier noch nicht gesprochen sein muss.

Konsequenzen daraus ziehe ich wie folgt:

  1. Kommt es zu einem Unfall und eine Dashcam ist vorhanden, muss im Einzelfall überprüft werden, ob es zulässig ist die Dashcam-Aufzeichnung zu verwerten.
  2. Früher oder später wird der BGH sich dazu äußern können bzw. müssen, da nicht jeder mit einer Einigung den Prozess beenden wird, sondern durchaus auch eine Grundsatzentscheidung gewollt sein wird.
  3. Gibt es keine Dashcam, so gibt es auch keine Beweise. Resultat: es gibt noch nicht einmal eine Einzelfallentscheidung. Wäre es dann also nicht sinnvoll eine Dashcam zu verwenden, auch mit der Gefahr, dass in einem konkreten Fall die Verwertung abgelehnt wird? Natürlich müssten die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
  4. Auf lange Sicht wird, meiner Einschätzung nach, die Dashcam Einzug in die Autos halten, allerspätestens wenn das selbstfahrende Auto kommt, wird wahrscheinlich eine Aufzeichnung, zumindest temporär, erfolgen. Wie dies mit den datenschutz- und informationsrechtlichen Bedenken zu vereinbaren sein wird, wird sich zeigen und umfassende juristische Diskussionen hervorrufen.

Roaming-Gebühren in der EU abgeschafft

Was ist Roaming?

Mobilfunkbetreiber konnten bislang für die Durchleitung von Telefonaten ihrer Kunden durch fremde Netze eine Gebühr verlangen. Diese Gebühr wird Roaming-Gebühr (dt.: wandern) genannt. Roaming wird immer bei Grenzübertritt relevant. Ein ausländischer Betreiber loggt sich im Zeitpunkt des Grenzübertritts in das Smartphone ein und teilt dies per SMS mit. Fast jeder hat diese SMS schon einmal erhalten.

Werden nun diese Dienste in Anspruch genommen, so fallen zusätzliche Kosten an. Der eigene Mobilfunkbetreiber stellt diese Kosten später dem Kunden in Rechnung. Grundsätzlich galt nun, dass die Kosten für Telefonate und SMS nicht aus Versehen anfallen, da Telefonate bewusst geführt und SMS absichtlich verschickt werden. Doch worauf oft nicht geachtet wurde ist das Datenroaming, welches, je nach Smartphonemodell und Netzanbieter, abgestellt werden musste. Anderenfalls drohte die Weiterbenutzung von Daten, durch z.B. E-Mail-Aktualisierung, Facebooknutzung usw. und die Überraschung einen Monat nach Urlaubsende, wenn der Zeitraum in Rechnung gestellt wurde. Roaming war lange Zeit eine sehr lukrative Angelegenheit für die Netzbetreiber, so nannte die EU-Kommission einen erzielten Betrag von knapp 5 Milliarden Euro für das Jahr 2009.

Zeitenwandel

Die Gebührendiversität hat sich über die letzten zehn Jahre auf Grund verschiedener EU-Vorschriften in Europa zunächst angeglichen und wurde stets in der Höhe geringer. Bis nun zuletzt die Roaming-Gebühr Mitte Juni 2017 abgeschafft wurde. Was bedeutet das?

Es gilt das Roam-Like-At-Home-Prinzip (RLAH-Prinzip). Damit stehen dem Nutzer auch im EU-Ausland die gewohnten Volumina des Heimattarifs zur Verfügung. Wer ein Freikontingent an Telefonminuten oder SMS hat, kann diese dann im EU-Ausland genauso nutzen wie zu Hause.

“Permanentes Roaming“ soll aber ausgeschlossen sein, da dies einen Missbrauch zum Nachteil des Mobilfunkunternehmens darstellt. Darunter versteht man den Umstand, dass sich Kunden von vorne herein ihre SIM-Karten im günstigeren Ausland kaufen, sie aber dann schließlich stets daheim nutzen. Daher dürfen Anbieter beim Erreichen bestimmter Voluminamengen noch Aufschläge erheben.

Achtung beim Surfen im Internet

Für das Surfen im Internet ist die Sache allerdings anders geregelt. Ausnahmen gibt es bei Tarifen, die unbegrenzte oder umfangreiche Surf-Flatrates enthalten. Es gibt nun für die Nutzer eine Datenvolumen-Grenze und nur bis zu dieser ist das Surfen ohne Roaming-Gebühren möglich. Bei welchen Mega- oder Gigabyte-Grenzen sich die Grenze einpendeln wird, die tatsächlich im Ausland gebührenfrei zur Verfügung stehen wird, wird sich, abhängig und je nach Anbieter variierend, noch zeigen. Es ist daher noch nicht anzunehmen, dass das Nutzungsverhalten im Ausland genauso locker sein wird, wie in Deutschland. Eventuell wird auf den Download großer Dateien zum Wohle des Datenverbrauchs verzichtet werden müssen, damit das Volumen ausreicht. Aber ein großer Schritt ist erfolgt, so dass nun auch im Ausland nicht auf den Kommunikationsweg Internet verzichtet werden muss und gleich vom Strand der Versand von Urlaubsbildern erfolgen und das Posting auf Facebook direkt vom Pool erfolgreich durchgeführt werden kann.

Auf jeden Fall sollten Sie sich erkundigen, wie die Regelungen Ihres Netzbetreibers sind, bei welchem Volumen die Grenze gesetzt wurde und welche Gebühren anfallen, wenn Sie diese Volumengrenze überschreiten, so dass keine unangenehme Überraschung in der nächsten Rechnung entsteht.

Hintergrund der Regelung ist übrigens, dass die Netzbetreiber vor zu hohen Kosten geschützt werden sollen. Nutzer aus anderen Ländern bzw. deren Heimatnetzbetreiber, kommen nämlich nicht für den Unterhalt des Inlandsnetzes auf, so dass eine Maximalnutzung geregelt wurde, um die Netzbetreiber nicht unangemessen zu belasten.

Und außerhalb der EU?

Telefonate außerhalb der EU bleiben weiterhin sehr teuer. Die Verordnung gilt nur im Geltungsbereich der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.

Vor allem für Grenzgänger relevant ist die Information, dass die Schweiz, die Isle of Man, die britischen Kanalinseln und Länder wie San Marino, Andorra und Monaco nicht von der Regelung umfasst sind. Manche Mobilfunkanbieter ordnen diese Gebiete aus Kulanz trotzdem der EU-Länderliste zu, andere aber nicht, so dass hier besondere Vorsicht geboten ist, in welchem Land die Einwahl gerade erfolgt ist.

Tipp: bei längeren Aufenthalten im NICHT-EU-Ausland kann sich der Erwerb einer SIM-Karte vor Ort lohnen. Das gilt vor allem dann, wenn in diesem Land viel telefoniert werden muss. Die Kontaktaufnahme mit der Heimat wird jedoch auch dort wiederum Roaming-Gebühren verursachen, so dass eine Ersparnis dann vielleicht gering sein dürfte. Hier sollte man sich bereits vor Urlaubsantritt nach den Möglichkeiten am Ort erkundigen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie mich über das Kontaktformular erreichen. Nennen Sie das Stichwort Roaming.